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Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025

Grundsteuer | Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich (FG)

Dekorative
		  GrafikWird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen (Hessisches FG Kassel, Beschluss im Eilverfahren v. - 3 V 697/25; Beschwerde zugelassen).

Hintergrund: Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Jahr 2018 aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Grundsteuer zu treffen. Der hessische Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen.

Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich nach hessischem Grundsteuerrecht durch die Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl und einem Faktorwert. Der Faktorwert hängt von dem Verhältnis des Bodenrichtwerts der Richtwertzone des Grundstücks (gemäß Ermittlung des Gutachterausschusses oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Auffangwerts) zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ab. Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers lagebedingte Unterschiede typisiert berücksichtigt werden. Der Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Dieser Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Sachverhalt: Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für das Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage eines Werts von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, u.a. auch für das Grundstück der Antragstellerin. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere, dass durch die Anwendung der Auffangvorschrift eine jährliche Grundsteuerbelastung entstehe, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Der 3. Senat des Hessischen FG ordnete die begehrte Aussetzung der Vollziehung an:

  • Als Begründung wurde angeführt, dass mit Blick auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für „sonstige Flächen“ ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen.

  • Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert ist als Tatsache zu betrachten und das hessische Grundsteuergesetz ordnet an, dass der von dem zuständigen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend ist. Eine konkrete Ermittlung hat Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen Anwendungsbereich aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben muss.

  • Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, kommt es nicht mehr an.

Hinweis:

Das Hessische FG hat die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.

Quelle: Finanzgerichtsbarkeit Hessen, Pressemitteilung v. 25.9.2025 (lb)

Fundstelle(n):
BAAAK-00509