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Übertragung von Pensionsverpflichtungen – Zur erstmaligen Anwendung des § 4f EStG
Anmerkungen zum
Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des § 4f EStG ist umstritten, ob diese Norm an die Entstehung des Aufwands anknüpft oder an die den Aufwand auslösende Vereinbarung der Verpflichtungsübernahme. Der IV. Senat des BFH hat sich erstmalig zu dieser Problematik geäußert. Entscheidend für die Erstanwendung des § 4f EStG bei Schuldbeitritten mit nachträglichen Entgelterhöhungen sei demnach der Zeitpunkt des Schuldbeitritts zu den Pensionsverpflichtungen. Erfolgte die Übertragung bzw. der Beitritt vor dem , findet die Vorschrift keine Anwendung – auch wenn das Entgelt für den Beitritt in den Folgejahren erhöht wird.
Hänsch, Übertragung von Verpflichtungen mit Passivierungsbeschränkungen (§ 4f EStG), infoCenter, NWB FAAAF-80180
Die Entgelterhöhung für den Schuldbeitritt stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Maßgeblich für Erstanwendung des § 4f EStG ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Übernahmevereinbarung. Nachträgliche Zahlungen führen nicht zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift.
Es besteht keine inhaltliche bzw. verfahrensrechtliche Bindung zwischen der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme nach § 4f EStG beim Veräußerer und nach § 5 Abs. 7 EStG beim Erwerber.
I.
1. Sachverhalt
[i]Selig-Kraft/Beeger, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 4f, NWB WAAAJ-80132 Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG und Konzernmutter einer Unternehmensgruppe hatte zahlreichen Arbeitnehmern Pensionszusagen erteilt und entsprechend Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG gebildet.
Im Jahr 2012 schloss die Klägerin einen Vertrag mit einer innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Pensionsgesellschaft zu einem Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis. Darin verpflichtete sich die Pensionsgesellschaft, als weitere Schuldnerin in die Pensionszusagen einzutreten und unter Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gem. § 426 BGB im Innenverhältnis die Klägerin freizustellen, soweit diese von den Pensionsberechtigten in Anspruch genommen wird. Im Gegenzug sah der Beitrittsvertrag die Zahlung eines Entgelts für den Schuldbeitritt i. H. von rund 2,4 Mio. € durch die Klägerin vor. Die Höhe des Entgelts berücksichtigte den Barwert der bestehenden Pensionsverpflichtungen unter Zugrundelegung des BilMoG-Zinssatzes zum i. H. von 5,04 %. Darüber hinaus sah der Beitrittsvertrag eine Anpassungsklausel hinsichtlich des Übertragungsentgelts vor. Sollte sich insbesondere das unterstellte Zinsniveau um mehr als 1 % verändern, ist das Übertragungsentgelt auf Verlangen eines Vertragspartners rückwirkend entsprechend anzupassen und auszugleichen.