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FG Rheinland-Pfalz 08.04.2025 3 K 1088/23, Kommentierte Nachricht

Abgabenordnung | Keine Bilanzberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Eine fehlerhafte Bilanz, die zu einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung geführt hat, kann nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden. Denn § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG lässt eine Berichtigung der Bilanz im Fall der Bestandskraft der Steuerfestsetzung nur zu, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden kann; eine Berichtigung nach § 129 AO ist aber keine „Änderung“.

[i]Steuerfestsetzung für 2018 erging nicht unter dem Vorbehalt der NachprüfungDie Klägerin, eine Personengesellschaft, gab für das Streitjahr 2019 eine Bilanz beim Finanzamt ab, die am zu einer einheitlichen und gesonderten Feststellung führte, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erging. Im April 2021 machte die Klägerin geltend, dass sie Kleinunternehmerin sei und nicht abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG versehentlich nicht als Verbindlichkeit zum passiv...

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