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Online-Nachricht - Dienstag, 23.09.2025

Einkommensteuer | Rückwirkender Teilwertansatz bei Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6, 7 EStG (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat zu dem rückwirkenden Teilwertansatz bei Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6, 7 EStG Stellung genommen. Hierbei geht das LfSt auf die BFH-Rechtsprechung und die gesetzlichen Neuregelungen im JStG 2024 ein (/St 221-3035/2022).

Das LfSt Niedersachsen führt hierzu weiter aus:

  1. Rechtsprechung des BFH

    • Der BFH hat mit seinem Urteil v. - IV R 36/18, entschieden, dass ein Verstoß gegen die Körperschaftsteuerklausel in § 6 Abs. 5 S. 6 EStG nur (dann) vorliegt, wenn die stillen Reserven im übertragenen Wirtschaftsgut erstmals einem Körperschaftsteuer-Subjekt zuzurechnen sind (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.10.2021).

    • War das Wirtschaftsgut bereits einer Körperschaft zuzurechnen und gehen die stillen Reserven von dieser auf eine andere Körperschaft über, so sei dies kein Anwendungsbereich der Körperschaftsteuerklausel (teleologische Reduktion).

    • Das BFH-Urteil widerspricht der Verwaltungsauffassung.

  2. Gesetzliche Neuregelung im JStG 2024

    • Um die bisher geltende Verwaltungsauffassung wieder herzustellen, wurde mit dem JStG 2024 vom , BStBl I 2024 S. 1484, in § 6 Abs. 5 EStG folgender Satz 7 ergänzt:

      „Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne des Satz 5 und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.“

    • Liegt eine Übertragung eines Wirtschaftsgutes i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vor, ist eine Buchwertfortführung unzulässig, soweit sich an dem übertragenen Wirtschaftsgut der unmittelbare oder mittelbare Anteil einer Körperschaft begründet oder erhöht. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Anteil vor der Übertragung bereits einer anderen Körperschaft zuzurechnen war.

    • Im Ergebnis wird die Anwendung der Körperschaftsteuerklauseln in § 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch dann sichergestellt, wenn stille Reserven durch eine Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft auf andere Körperschaften überspringen (Nichtanwendungsgesetz).

Hinweise:

Die Neuregelungen in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG sowie § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024 sind für Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem (= Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag) stattfinden (§ 52 Abs. 12 Satz 18 EStG).

Für Übertragungen vor dem ist das hingegen allgemein anzuwenden.

Quelle: /St 221-3035/2022; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
NAAAK-00262