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Gütertrennung wegen gesellschaftsvertraglicher Güterstandsklausel
Anmerkung zum
Das Scheitern der Ehe des Unternehmers birgt für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Risiken, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Während der Ehe erzielte Steigerungen des Unternehmenswerts müssen im Scheidungsfall unter den Eheleuten ausgeglichen werden, was zu einem massiven Liquiditätsbedarf führen kann, der unter Umständen nur durch den Verkauf des Unternehmens befriedigt werden kann. Unternehmer pflegen daher den Zugewinnausgleich regelmäßig auszuschließen. Eheverträge unterliegen jedoch einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB. Obwohl der Ausschluss des Zugewinnausgleichs grundsätzlich zulässig ist, kann er sich in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Ehevertrags als sittenwidrig darstellen. Der BGH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung die Legitimität des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs speziell in der Unternehmerehe betont.
Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist in der Unternehmerehe grundsätzlich zulässig.
Er kann unzulässig sein, wenn sich im Vertrag eine Störung der Vertragsparität widerspiegelt, die eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmerehegatten indiziert.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Ausschluss aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung erfolgt.
I. Problemstellung
Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird im Laufe der Ehe entstandener Zugewinn im Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung der Ehe nach den §§ 1373 ff. BGB ausgeglichen. Befindet sich im ehelichen Vermögen ein Unternehmen, dann birgt das Scheitern der Ehe erhebliche wirtschaftliche Risiken. Bereits die für die Berechnung des ausgleichspflichtigen Zugewinns erforderlich werdende Ermittlung des Unternehmenswerts birgt ein erhebliches Konfliktpotenzial, da der Unternehmer dem Zugewinnausgleichsberechtigten auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen übergeben muss. Aufgrund dieses Verlangens können aber nicht nur der Ausgleichsberechtigte, sondern auch außenstehende Dritte Einblicke in Unternehmensinterna verlangen, was für das betroffene Unternehmen in jedem Fall problematisch ist. Unabhängig davon ist die Wertermittlung mit Kosten verbunden. Darüber hinaus kommt es zu einer Störung der Unternehmenstätigkeit.