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Anwendung der Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG auf einen fiktiven Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG
Anmerkung zum
In der Beratungspraxis spielen sog. Rückforderungs- bzw. Widerrufsklauseln in Verträgen über die vorweggenommene Erbfolge eine erhebliche Rolle. Macht der Schenker von diesen Gebrauch, übt er also sein Widerrufs- oder Rückforderungsrecht aus, entfällt nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die ursprünglich festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend, soweit das Geschenk tatsächlich herausgegeben werden muss. Zugleich ordnet § 29 Abs. 2 ErbStG für die Zeiträume, in denen der Beschenkte aus dem Vermögen Nutzungen gezogen hat, an, dass dieser steuerlich wie ein Nießbraucher zu behandeln ist, um den daraus resultierenden Nutzungsvorteil zu erfassen.
Die Schenkung eines Mitunternehmeranteils ist auch dann nach § 13a ErbStG a. F. begünstigt, wenn der Beschenkte nach einem Widerruf der Schenkung für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, nach § 29 Abs. 2 ErbStG wie ein Nießbraucher zu behandeln ist.
Bei § 29 Abs. 2 ErbStG handelt es sich nicht um einen selbständigen Steuertatbestand, der das Entstehen einer neuen – ggf. höheren – Schenkungsteuer als vor der Herausgabe des Geschenks ermöglicht, sondern um eine Kürzungsvorschrift.
Diese Grundsätze dürften auch für § 13a ErbStG n. F. sowie andere Steuerbefreiungen, wie etwa § 13b ErbStG oder die fiktive Nießbrauchsbesteuerung bei Widerruf der Zuwendung eines Familienheims gelten.
I. Hintergrund
Bislang war nicht abschließend geklärt, ob die Regelung in § 29 Abs. 2 ErbStG eine neue, zweite Schenkung begründet oder nur eine Modifikation der ursprünglichen Besteuerung darstellt.