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BVerwG Beschluss v. - 4 BN 7.25

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 15 N 23.1106 Urteil

Gründe

1Die ausschließlich auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. - NVwZ 2005, 204 <205>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Im Einzelfall müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. - NJW-RR 2024, 881 Rn. 57 m. w. N.). In einer gerichtlichen Entscheidung sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, 4 B 5.24 - juris Rn. 24 m. w. N.).

3Gemessen daran ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Die Antragstellerin beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof sei auf das weitere, von ihr gegen den Antragsgegner betriebene gerichtliche Verfahren - in dem ihre Berechtigung zur Beseitigung des auf ihrem Grundstück liegenden Straßenkörpers streitgegenständlich sei - nicht eingegangen. Daraus ergibt sich nicht, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden ist. Die Antragstellerin hat das beim Verwaltungsgericht Regensburg geführte Verfahren in ihrer Replik vom , im Zusammenhang mit der Rüge, die Planung diene lediglich als Vorwand, um der Antragstellerin das Eigentum an dem überplanten Teilstück ihres Grundstücks im Weg der Enteignung zu entziehen, erwähnt. Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es Ziel der Planung sei, die seit Jahrzehnten bestehende, faktische öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin dauerhaft zu sichern, um die Befahrbarkeit der Erschließungsstraße in voller Breite zu erhalten. Dies seien zulässige Überlegungen des Antragsgegners als Träger der Planungshoheit (UA Rn. 19). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, sich mit dem beim Verwaltungsgericht Regensburg geführten Klageverfahren zu befassen.

4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:270825B4BN7.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-00227