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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 208/23

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher Rechte

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1698 Abs 1 BGB

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 7 UF 73/22 Beschlussvorgehend OLG Bamberg Az: 7 UF 73/22 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe.

I.

21. a) Die Beschwerdeführerinnen sind die mittlerweile volljährigen Töchter des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Vater). Die Eltern der Beschwerdeführerinnen waren miteinander verheiratet und hatten Gütertrennung vereinbart. Die Mutter übernahm während der Ehe die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung, der Vater war erwerbstätig. Die Familie bewohnte eine Immobilie, die zu drei Vierteln im Eigentum des Vaters und zu einem Viertel im Eigentum der Mutter stand. Zur Finanzierung dieser Immobilie hatten die Ehegatten ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 1,2 Millionen DM aufgenommen, das allein der Vater bediente. Im Jahr 2004 nahm der Vater als alleiniger Darlehensnehmer ein neues Darlehen in Höhe von 290.000 Euro auf. Im Ausgangsverfahren ist streitig geblieben, ob dieses Darlehen Umschuldungszwecken diente und ob die Eltern Abreden bezüglich einer möglichen Ausgleichspflicht der Mutter wegen vom Vater zu leistender Zahlungen auf dieses Darlehen getroffen hatten.

3b) Im Jahr 2007 verstarb die Mutter. Sie wurde durch die Beschwerdeführerinnen, deren jüngeren Bruder und den Vater zu je gleichen Teilen beerbt. Der Nachlass bestand ganz überwiegend aus dem Miteigentumsanteil der Mutter an der Immobilie. Zum Zeitpunkt des Erbfalls valutierte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts das neue Darlehen noch mit 250.000 Euro.

4c) Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung veräußerte der Vater (auch im Namen der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen) die Immobilie mit familiengerichtlicher Genehmigung im Jahr 2009 zu einem Kaufpreis von 520.000 Euro. Der auf die Beschwerdeführerinnen entfallende Anteil am Verkaufserlös betrug ihrem Erbteil entsprechend jeweils 32.500 Euro. Diese Erlösanteile zahlte der Vater in der Folgezeit entgegen einer entsprechenden Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht auf gesonderte Konten der Beschwerdeführerinnen ein. Die Anteile verblieben vielmehr im Vermögen des Vaters. Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2020 den Erlass eines dinglichen Arrests im Hinblick auf ihre jeweiligen Anteile am Verkaufserlös erwirkt hatten, leistete der Vater an die Beschwerdeführerin zu 1) 15.000 Euro und an die Beschwerdeführerin zu 2) 13.340 Euro.

52. Die Beschwerdeführerinnen haben im Ausgangsverfahren ihren Vater auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens in Anspruch genommen. Zum Verkaufserlös haben sie im Wege des Teilantrages bereits eine Bezifferung ihres Zahlungsantrages vorgenommen, sich im Übrigen eine abschließende Bezifferung aber nach Erteilung der Auskünfte vorbehalten und insofern ergänzend im Wege des Stufenantrages einen noch unbezifferten Zahlungsantrag gestellt. Das Familiengericht hat dem Antrag im Wege eines Teilbeschlusses stattgegeben. Die jeweiligen anteiligen Verkaufserlöse seien nicht um die vom Vater nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen auf das Darlehen zu reduzieren. Er sei auch zur Erteilung der begehrten Auskünfte und zur Rechnungslegung verpflichtet.

63. Gegen diesen Beschluss hat der Vater Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihm stehe wegen der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen ein Ausgleichsanspruch zu. Über das vorgelegte und schriftsätzlich weiter erörterte Nachlassverzeichnis aus dem Jahr 2008 hinaus könne er aufgrund des Zeitablaufs und der Vermischung der Vermögen keine weiteren Auskünfte erteilen.

7a) Das Oberlandesgericht hat mit nicht angegriffenem Beschluss vom darauf hingewiesen, dass die Beschwerde überwiegend Erfolg haben dürfte. Das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen sei zur Umschuldung der Finanzierung der gemeinsamen Immobilie aufgenommen worden, was sich aus einem vom Vater vorgelegten Schreiben der darlehensgewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ergebe. Zwar sei die Mutter bis zum Zeitpunkt ihres Versterbens dem Vater nicht zum Ausgleich der von diesem geleisteten Zahlungen auf das Darlehen verpflichtet gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter durch ihre Haushaltsführung und Kinderbetreuung ihren Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet, während der Vater die Familie finanziell versorgt habe. Anderes gelte aber für erst nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen, denn diesen stünden entsprechende Versorgungsleistungen der Mutter nicht mehr gegenüber. Für ab diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen stehe dem Vater gegenüber den Beschwerdeführerinnen ein an ihrem Miteigentumsanteil bemessener Ausgleichsanspruch zu, der mit dem Verkaufserlös verrechnet werden könne.

8Auch die geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche stünden den Beschwerdeführerinnen nicht zu. Zum ursprünglichen Nachlassbestand habe der Vater mit dem von ihm 2008 erstellten und im Verfahren näher erläuterten Nachlassverzeichnis Auskunft erteilt. Aus § 1698 Abs. 1 BGB folge kein Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte über den aktuellen Nachlassbestand. Ein solcher Anspruch ergebe sich allenfalls aus erbrechtlichen Ansprüchen, die aber erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden seien und nicht nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden könnten. Insoweit fehle es an der Zuständigkeit der Familiengerichte. Da sich aus § 1698 Abs. 1 BGB keine weitergehenden Ansprüche ergäben, könne auch der Zahlungsantrag insgesamt zurückgewiesen werden.

9b) Diesem Hinweisbeschluss sind die Beschwerdeführerinnen entgegengetreten. Zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch haben sie ausgeführt, der Vater habe der Mutter von Anfang an zugesichert, ihren Teil der Immobilie schuldenfrei zu erhalten. Dies könnten verschiedene Zeuginnen bestätigen. Eine als Zeugin benannte Freundin der Mutter könne sich konkret an ein Treffen mit der Mutter im Frühsommer 2007 erinnern. Dabei habe die Mutter berichtet, dass sie erneut schwanger sei, und habe von einer sehr angespannten familiären Situation berichtet. Zudem habe die Mutter erneut betont, dass sie und die Kinder abgesichert seien. Ihr stehe ein Teil der Immobilie zu, der ihr von Anfang an vom Vater schuldenfrei zugesichert worden sei. Nach dem plötzlichen Tod der Mutter im Dezember 2007 sei die Zeugin auch bei der Beerdigung zugegen gewesen. Nach der Beerdigung hätten sowohl der Vater als auch dessen Mutter gegenüber der Zeugin beteuert, dass die Kinder finanziell abgesichert seien. Neben dieser Zeugin könnten auch zwei weitere als Zeuginnen benannte Freundinnen ausschließen, dass die Mutter jemals gewollt oder gar einer Vereinbarung zugestimmt hätte, die ihre damals minderjährigen Kinder mit erheblichen Darlehensverbindlichkeiten belastet hätte. Zum Beweis dafür, dass das vom Vater allein aufgenommene Darlehen nicht der Finanzierung der Immobilie gedient habe, werde zudem die Vernehmung eines namentlich benannten Mitarbeiters der darlehensgewährenden Bank als Zeuge angeboten.

10Unzutreffend sei auch, dass die Auskunftsansprüche durch Vorlage und Erläuterung des Nachlassverzeichnisses erfüllt worden seien. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis und die dazu getätigten Erörterungen des Vaters ließen Fragen offen, und die Richtigkeit der erteilten Auskünfte werde daher bestritten. Sollte der Senat an seiner Auffassung festhalten, werde der Auskunftsanspruch insoweit für erledigt erklärt. Soweit das Oberlandesgericht meine, aus § 1698 Abs. 1 BGB würden sich keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung ergeben, übersehe es, dass jedenfalls für Erträge ab Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen die Restriktionen des § 1698 Abs. 2 BGB nicht mehr gelten würden und die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge - und zwar auch bezüglich der Zahlungsansprüche - auf delikts- und vor allem erbrechtliche Ansprüche gestützt hätten.

11c) Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Familiengerichts abgeändert und den Zahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu 2) weitestgehend und denjenigen der Beschwerdeführerin zu 1) vollständig zurückgewiesen. Ferner hat es die Anträge auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung und darüber hinaus den Antrag insgesamt zurückgewiesen.

12Bezüglich der Zahlungsansprüche bleibe es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen dabei, dass die nach dem Tode der Mutter vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von dem Verkaufserlös abzusetzen seien. Aus der behaupteten Aussage des Vaters anlässlich der Beerdigung der Mutter, die Kinder seien finanziell abgesichert, ergebe sich kein Rechtsanspruch auf einen lastenfreien Erwerb des Miteigentumsanteils. Darauf, aus welchen Mitteln das Darlehen zurückgezahlt worden sei, komme es nicht streitentscheidend an. Dem Anspruch könne letztlich auch nicht § 2059 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, weil diese Norm nur das Verhältnis der Erben zu Nachlassgläubigern regele. Auf deliktische Ansprüche könnten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge schon deswegen nicht stützen, weil es an einem Schaden fehle.

13Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien aus den bereits im Hinweisbeschluss angeführten Gründen zurückzuweisen. Daran würden die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nichts ändern. Der Bestand sei unstreitig. § 1698 Abs. 1 BGB gelte für Erträge ab Volljährigkeit nicht. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB seien, könne der gesamte Stufenantrag zurückgewiesen werden. Denn auf Grundlage dieser Norm schieden weitergehende Zahlungsansprüche aus.

14d) Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht habe ihr Kernvorbringen übergangen und sei in gehörswidriger Weise ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Ebenfalls gehörswidrig habe das Oberlandesgericht verkannt, dass die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nicht auf Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB beschränkt gewesen seien. Sollte das Oberlandesgericht davon ausgehen, für die Frage des Bestehens der Ausgleichspflicht komme es allein auf den Umstand der Umschuldung an, hätte es die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Denn damit würde das Oberlandesgericht von der herrschenden Rechtsprechung abweichen. Nach dieser komme es für eine Ausgleichspflicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Ehegatten an.

15e) Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen sei vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Das Gericht beurteile das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nur in rechtlicher Hinsicht abweichend, was einen Gehörsverstoß aber nicht begründe. Es habe gerade aufgrund der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen, dass die Schulden ab dem Zeitpunkt des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen seien. Den von den Beschwerdeführerinnen getätigten Beweisantritten sei nicht nachzugehen gewesen. Sie seien unerheblich. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den Auskunftsansprüchen habe das Oberlandesgericht nicht übergangen. Die Rechtsbeschwerde sei auf die Anhörungsrüge hin schon deshalb nicht zuzulassen, weil kein zulassungsrelevantes Vorbringen übergangen worden sei.

163. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung vor allem von Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.

17Art. 103 Abs. 1 GG sei in mehrfacher Hinsicht verletzt. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche habe das Oberlandesgericht zentralen Vortrag der Beschwerdeführerinnen übergangen. Sie hätten vorgetragen, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils als Ausgleich für den Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit sowie die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt sei. Das Oberlandesgericht habe aber lediglich auf die Rollenverteilung in der Ehe und die Umschuldung als solche abgestellt und damit den Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen übergangen. Gehörswidrig sei zudem ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen worden. Offenbar habe das Oberlandesgericht auch übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen eine vollständige Rückzahlung des Darlehens durch den Vater bestritten und zudem vorgebracht hätten, dass ihr Vater die vollständige Rückzahlung nicht nachgewiesen habe. Überdies habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche auch auf erb- und deliktsrechtliche Ansprüche gestützt hätten und sie sich damit unter anderem auf § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB beziehungsweise § 393 BGB berufen könnten. In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen Ansprüche schon mit der Antragsschrift nicht nur auf § 1698 Abs. 1 BGB, sondern auch auf weitere Anspruchsgrundlagen gestützt hätten.

18Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze überdies das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Die Annahme, die Eltern hätten eine Beteiligung der Kinder an den vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nach dem Tode der Mutter gewollt, sei vollständig fernliegend und willkürlich. Auch die Auslegung des § 1698 Abs. 1 BGB dahin, dass diese Norm Erträge ab Volljährigkeit nicht erfasse, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen seien auch in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil das Oberlandesgericht ihre Anträge fehlerhaft ausgelegt habe und sich zudem entgegen § 17a Absätze 5 und 6 GVG eine Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtswegezuständigkeit im Beschwerdeverfahren angemaßt habe. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Das Oberlandesgericht habe entgegen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Eltern, sondern auf den allgemeinen Umstand der Umschuldung und die eheliche Rollenverteilung abgestellt.

194. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Vater hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen, der Vater verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

II.

20Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1 und 2 a) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2 b).

211. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom über die Anhörungsrüge gerichtet ist, ist sie unzulässig. Es ist nicht dargelegt, dass insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Beschluss über eine fachrechtliche Anhörungsrüge kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Eine solche eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über ihre Anhörungsrüge haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich letztlich darin, dass das Oberlandesgericht die behaupteten Gehörsverletzungen durch den vorangegangenen Beschluss nicht im Anhörungsrügeverfahren geheilt hat.

222. Die gegen den gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) teilweise unzulässig (a) und im Übrigen sowohl bezüglich dieser Rüge als auch der sonst erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (b).

23a) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass das Oberlandesgericht die von ihnen angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben hat, ist die Rüge unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt unter diesem Aspekt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen.

24aa) Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr).

25bb) Daran gemessen fehlt es sowohl an ausreichendem Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch zum hier maßgeblichen Fachrecht.

26(1) Die Verfassungsbeschwerde legt lediglich die zu Art. 103 Abs. 1 GG geltenden allgemeinen Maßstäbe zur Berücksichtigungspflicht von Beteiligtenvorbringen dar, befasst sich aber nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten spezifischen Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht von Beweisanträgen. Danach verbietet Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 69, 145 <148 f.>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; BVerfGK 7, 485 <488>; stRspr). Einem Beweisangebot ist auch im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann nachzugehen, wenn es nach fachrechtlichen Maßstäben erheblich ist, also den fachrechtlich geltenden formellen und materiellen Anforderungen genügt. Selbst das Übergehen eines nach fachrechtlichen Maßstäben erheblichen Beweisangebots verstößt lediglich dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies ist anzunehmen, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise etwa als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfGK 9, 412 <419>).

27(2) Auch mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigungspflicht von Beweisanträgen befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht in der gebotenen Weise. Dies war hier vor allem deswegen erforderlich, weil sich das Beweisangebot auf Vernehmung der Freundinnen der Mutter erkennbar allein auf den Beweis von Indiztatsachen bezog. Die Zeuginnen sollten keine Aussage unmittelbar über den Abschluss einer möglichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die mit der Rückführung des Darlehens verbundenen Belastungen tätigen, sondern Angaben zu Äußerungen der Mutter im Hinblick auf den Inhalt einer bei anderer Gelegenheit mit dem Vater getroffenen Abrede machen. Ein auf Indiztatsachen bezogenes Beweisangebot ist nach fachrechtlichem Verständnis nur dann erheblich, wenn die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (vgl. -, Rn. 7; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 284 Rn. 24 f.). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde geht darauf nicht näher ein. Es finden sich auch keine Ausführungen dazu, dass die Wertung des Oberlandesgerichts, eine Wahrunterstellung der in das Wissen der Zeuginnen gestellten Äußerungen lasse nicht mit dem notwendigen Überzeugungsgrad den Schluss auf die Haupttatsache zu, unvertretbar sei.

28In Bezug auf die angebotene Vernehmung eines namentlich genannten Mitarbeiters der das vom Vater im Jahr 2004 allein aufgenommenen Darlehens gewährenden Bank fehlt es ebenfalls an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Substantiierung und der Unbeachtlichkeit von Beweisangeboten ins Blaue hinein (vgl. hierzu -, Rn. 43 f.; siehe auch BVerfGK 1, 111 <115>). Das war aber geboten, zumal bereits nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen selbst weithin unklar bleibt, warum dieser Zeuge über den Verwendungszweck des 2004 aufgenommenen Darlehens Angaben tätigen kann. Darlegungen dazu, dass angesichts dessen die Annahme des Oberlandesgerichts, ein solcher Beweisantrag sei unerheblich, unvertretbar sein könnte, fehlen.

29b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde sowohl mit der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (aa) ansonsten und mit den weiteren erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (bb - dd).

30aa) Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Übergehen von Vorbringen der Beschwerdeführerinnen liegt nicht vor.

31(1) Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Einzelnen sollen nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern sie sollen vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <96>; 89, 28 <35>; 107, 395 <410>; stRspr). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 96, 205 <216>; 105, 279 <311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <141 f.>; 86, 133 <145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 47, 182 <187>; BVerfGK 20, 53 <57>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 <149>; 47, 182 <187>; stRspr). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <252>; 47, 182 <187 f.>; BVerfGK 7, 485 <488>; 20, 53 <57>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen von Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfGK 10, 41 <46>; 20, 53 <57 f.>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; BVerfGK 10, 41 <46>; 20, 53 <58>).

32(2) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es in mit Verfassungsrecht unvereinbarer Weise Vorbringen der Beschwerdeführerinnen übergangen hat, indem es auf deren Kernvorbringen in seiner Entscheidungsbegründung nicht eingegangen ist.

33Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu dem von ihnen behaupteten Inhalt der Absprache zwischen den Eltern über die Belastung mit der Rückführung der fraglichen Darlehen befasst und ist unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Erwägungen lediglich zu einem von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden Ergebnis gelangt. Auf alle Einzelaspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen musste das Oberlandesgericht nicht eingehen.

34Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur tatsächlichen Rückführung des Darlehens hat das Oberlandesgericht nicht übergangen. Denn es hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgelegten Schreibens der das Darlehen gewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ausgeführt, dass belegte Zahlungen zu berücksichtigen seien. Diesen Ausführungen lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass das Oberlandesgericht eigene tatsächliche Feststellungen zu den vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen getroffen hat. Damit hat es entgegen der Wertung der Beschwerdeführerinnen gerade nicht im Hinblick auf eine (vermeintlich) angenommene fehlende Streitigkeit des Vorbringens eigene Feststellungen dazu unterlassen.

35Den Vortrag der Beschwerdeführerinnen, sie hätten vom Vater aus dem Verkaufserlös keine Erträge erhalten, weshalb Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Nutzungen bestehen würden, hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht übergangen. Denn es hat ausgeführt, dass auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt hätten, Versorgungsleistungen vom Vater erhalten zu haben. Damit hat es aber erkennbar das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgegriffen. Mehr fordert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht.

36Letztlich hat das Oberlandesgericht erkennbar auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das gilt sowohl für den Vortrag, sie hätten ihre Anträge auf weitere Anspruchsgrundlagen als § 1698 Abs. 1 BGB gestützt als auch das Vorbringen, einem Ausgleichsanspruch würde das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 beziehungsweise § 393 BGB entgegenstehen, und die eingeschränkte Rechenschaftspflicht des § 1698 Abs. 2 BGB greife für Erträge ab der Zeit der Volljährigkeit nicht. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem jeweiligen Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst. Es gelangt jeweils lediglich zu einer von der Auffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden rechtlichen Würdigung. Das verletzt Art. 103 Abs. 1 GG aber wiederum gerade nicht.

37bb) Der angegriffene Beschluss vom erweist sich unter keinem der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gesichtspunkte als willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

38(1) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, etwa weil der Richterspruch willkürlich erscheint, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Die Grenze zur Willkür ist dabei erst überschritten, wenn die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Ein schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>; 96, 189 <203>; stRspr). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; stRspr). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 <297>; 96, 189 <203>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1615/16 -, Rn. 43 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1620/22 -, Rn. 10).

39(2) (a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, es entspreche bei interessengerechter Auslegung dem Inhalt der schlüssig getroffenen Abrede der Eltern, dass die Mutter nur so lange von einer Ausgleichspflicht in Bezug auf die vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen habe befreit sein sollen, wie sie durch ihre Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft beitrage, ist vertretbar und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Für diese Wertung kann es sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Dieser nimmt bei gemeinsam aufgenommenen Darlehen für eine im Miteigentum der Ehegatten stehende Immobilie ab dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel eine Ausgleichspflicht an (vgl. BGHZ 87, 265 <270>) und hat diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Umschuldung eines zuvor gemeinsam aufgenommenen Darlehens auf einen Ehegatten allein übertragen (vgl. -, Rn. 10).Dass die eheliche Lebensgemeinschaft vorliegend abweichend von den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalten nicht aufgrund einer Trennung, sondern durch den Tod der Mutter beendet wurde, stellt die Vertretbarkeit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Denn auch in diesem Fall erfahren die für die Ausgleichspflicht maßgeblichen Verhältnisse eine grundlegende Änderung (vgl. 2Z BR 105/96 -, Rn. 24; Wever, Vermögensauseinandersetzung, 8. Auflage 2023, Rn. 377).

40(b) Willkür ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Oberlandesgericht das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB nicht für durchgreifend erachtet hat. Denn nach einer im Fachrecht verbreiteten Ansicht kann sich der in Anspruch genommene Miterbe im Falle einer Teilerbauseinandersetzung insoweit nicht auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen, wie der beabsichtigte Zugriff auf sein Privatvermögen - wie hier - nicht über das hinausgeht, was ihm im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung bereits zugeflossen ist (vgl. Marotzke, in: Staudinger, BGB [2025], § 2059 Rn. 35 m.w.N.).

41(c) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, die Herausgabepflicht des § 1698 Abs. 1 BGB und damit auch die hiermit korrespondierende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht beschränke sich auf bis zur Volljährigkeit erzielte Erträge, ist ebenfalls nicht willkürlich. Es kann sich insoweit auf eine hierzu auch sonst im Fachrecht vertretene Auffassung stützen (vgl. -, Rn. 19, 21; Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1698 Rn. 6). Ebenso wenig beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts, auch für die Zeit der Minderjährigkeit scheide eine Pflicht zur Rechnungslegung aus, weil die hierfür nach § 1698 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, auf willkürlichen Annahmen. Denn es hat vertretbar angenommen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit Versorgungsleistungen vom Vater erhalten haben und sich daher eine zweckwidrige Verwendung der Erträge des Kindesvermögens gerade nicht feststellen lasse.

42(d) Schließlich erweist sich auch die Verneinung eines aus § 1698 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs auf Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand nicht als willkürlich. Die übrigen, sich mangels Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch im Gesamthandseigentum aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB) befindlichen Nachlassgegenstände, unterliegen nicht unmittelbar der aus dem Sorgerecht, sondern in erster Linie der aus der Miterbenstellung herrührenden Verwaltung des Vaters. Fachrechtlich ist es vertretbar, die Beschwerdeführerinnen insoweit auf die Geltendmachung erbrechtlicher Auskunftsansprüche zu verweisen (insbesondere solcher aus §§ 2027 f. BGB oder §§ 666, 681 BGB, vgl. hierzu Raff, in: Staudinger, BGB [2025], § 2027 Rn. 8 m.w.N.).

43cc) Es verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass das Oberlandesgericht sie zur Verfolgung möglicher erbrechtlicher Ansprüche auf den Rechtsschutz vor den allgemeinen Zivilgerichten verwiesen hat.

44(1) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) leitet sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ab (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>; 107, 395 <401, 408>; stRspr). Die daraus folgende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 24). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 77, 275 <284>; stRspr). Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 25). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 25).

45(2) Es erschwert den Rechtsweg für die Beschwerdeführerinnen nicht in einer im vorgenannten Sinne unzumutbaren Weise, dass das Oberlandesgericht angesichts des Verfahrensverlaufs angenommen hat, eine Entscheidung über andere als familienrechtliche Ansprüche, insbesondere solche erbrechtlicher Art, komme nicht in Betracht. Seine Wertung, solche Ansprüche seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und könnten nicht mehr nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, weil es an der Zuständigkeit der Familiengerichte fehle, kann sich auf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichende Sachgründe stützen. Denn erstmals auf den Hinweisbeschluss des hin lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie ihren Antrag auch auf erbrechtliche und nicht nur primär familienrechtliche Ansprüche stützen. Waren erbrechtliche Ansprüche damit bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand des Verfahrens, stehen einer Prüfung des Rechtsweges durch das Oberlandesgericht auch § 17a Absätze 5 und 6 GVG nicht entgegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, anders als die auf § 1698 Abs. 1 BGB beruhenden familienrechtlichen Ansprüche, mögliche erbrechtliche Ansprüche ihren rechtlichen und tatsächlichen Anknüpfungspunkt nicht in der Sorgerechtsausübung durch den Vater, sondern dessen erbrechtlicher Stellung als Miterbe und Erbschaftsbesitzer finden. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes.

46dd) Schließlich liegt auch eine Verletzung des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter nicht vor. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde setzt eine Auslegung und Anwendung der Zulassungsvorschriften voraus, die sich im Einzelfall als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar erweist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 20, 27 <30>; 20, 164 <168>). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht erkennbar. Bei dem handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung die nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in gerade Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung auf den Inhalt der konkret zwischen den Eltern getroffenen Absprache abstellt (vgl. hierzu -, Rn. 9 f.).

47Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

48Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250826.1bvr020823

Fundstelle(n):
TAAAK-00221