Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Änderung der rechtlichen Beurteilung (OFD)
Die OFD Baden-Württemberg hat zu
der Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG
bei Änderung der rechtlichen Beurteilung und bei einer Berufung auf eine
unionsrechtliche Steuerbefreiung Stellung genommen ().
In ihrer Verfügung stellt die OFD u.a. Folgendes klar:
Nach Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE tritt eine Änderung der nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch ein, dass sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Umsätze aus Sicht des § 15 Abs. 1a bis 4 UStG (Abzugsfähigkeit) als unzutreffend erweist.
Sofern bereits die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Bezugs zum Unternehmen fehlerhaft war, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht mehr möglich (vgl. Abschn. 15a.1 Abs. 6 UStAE). Vielmehr hätte die unzutreffende Beurteilung bereits beim Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG beanstandet werden müssen.
Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist jedoch, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Vorsteuer unzutreffend abgezogen wurde (Abzugsjahr), bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. u.a. ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.12.2014).
Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwendungsfehler darauf beruht, dass von falschen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde (vgl. ). Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren (vgl. ).
Eine Berichtigung des unzutreffenden Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in einem Folgejahr kann daher erst ab dem Jahr erfolgen, in dem die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug unzutreffend gewährt wurde (Abzugsjahr), abgabenrechtlich nicht mehr änderbar ist (z. B. nach §§ 164 Abs. 2, 172 AO).
Sind Ausgangsumsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig, besteht für sie nach dem Unionsrecht jedoch eine Steuerbefreiung, kann die auf Eingangsumsätze entfallende Umsatzsteuer nur dann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sich der Unternehmer auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung beruft.
Beruft sich der Unternehmer nicht auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung, sind die Umsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig und die Vorsteuer wurde zu Recht abgezogen. Es liegt somit keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr vor.
Beruft sich der Unternehmer in einem Folgejahr auf eine unionsrechtliche Steuerbefreiung, liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG vor. Der Vorsteuerabzug kann im Folgejahr auch dann geändert werden, wenn das Abzugsjahr noch änderbar ist (vgl. ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.1.2012).
Die OFD erläutert die Vorsteuerberichtigung bei unzutreffender rechtlicher Beurteilung in ihrer Verfügung zusätzlich anhand eines Beispiels.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
YAAAJ-99928