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Qualifiziert elektronische Signatur bei einer Nachtragsprüfung
I. Sachverhalt
Wirtschaftsprüfer M hat die Abschlussprüfung bei der D GmbH beendet und den Bestätigungsvermerk sowie den Prüfungsbericht mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen. Der Mandant hat nach Auslieferung des Prüfungsberichts den Jahresabschluss noch geändert. Wirtschaftsprüfer M führt daraufhin eine Nachtragsprüfung durch.
II. Fragestellung
Wie geht Wirtschaftsprüfer M mit der qualifiziert elektronischen Signatur bei der Nachtragsprüfung um?
III. Lösungshinweise
1. Pflicht zur Durchführung einer Nachtragsprüfung
Der Abschlussprüfer muss eine Nachtragsprüfung durchführen, sofern der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden (§ 316 Abs. 3 Satz 1 HGB). Die Prüfung bezieht sich dabei ausschließlich auf die vorgenommenen Änderungen. Der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen (§ 316 Abs. 3 Satz 2 HGB).
Dabei ist der Bestätigungsvermerk mit dem Datum und der Unterzeichnung des ursprünglichen Bestätigungsvermerks und unter Angabe des Tags der Unterzeichnung des geänderten oder ergänzten Bestätigungsvermerks zu unterzeichnen. Das heißt, es erfolgt das sogenannte „Doppeldatum“, wobei bei der zweiten Datumsangabe auf die...