EuGH-Entscheidungen Arcomet u. a.
In der aktuellen Ausgabe legen wir den Schwerpunkt auf wichtige EuGH-Entscheidungen, die auch Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht haben: Das Spannungsfeld zwischen Umsatzsteuer und Verrechnungspreisen stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen, weil beide Disziplinen in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen gleichermaßen relevant sind, aber völlig unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Während die Umsatzsteuer als indirekte Steuer an Leistung und Gegenleistung anknüpft, dienen Verrechnungspreise dazu, eine zutreffende Verteilung von Gewinnen zu einzelnen Konzerngesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung sicherzustellen. Die Praxis erhofft sich schon seit längerem eine Klärung durch den EuGH, wie dieses Spannungsfeld aufzulösen ist. Im Urteil vom „Arcomet Towercranes“, dargestellt von Dr. Axel Leonard , ist erstmals eine Klärung wesentlicher Fragen durch den EuGH erfolgt. Er entschied, dass Ausgleichszahlungen zur Anpassung der Gewinnmarge an den in den OECD-Leitlinien verankerten Fremdvergleichsgrundsatz Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellen können.
Die Entscheidung in der Rechtssache „Galerie Karsten Greve“ , die Prof. Dr. Peter Mann bespricht, klärt zur Frage der Differenzbesteuerung beim Handel mit Kunstwerken, ob die Option zur Anwendung der Margenregelung nach Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL auch dann eröffnet ist, wenn die Lieferung an den Kunsthändler über eine juristische Person erfolgt. Für eine Steuervergünstigung ist nicht unbedingt relevant, in welcher Rechtsform der Unternehmer handelt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer an nicht in der EU ansässige Reisende ist in der Praxis häufig mit Bearbeitungsgebühren verbunden. Der EuGH stellt in der Rechtssache „Határ Diszkont Kft.“, ebenfalls besprochen von Prof. Dr. Peter Mann , klar, dass die Bearbeitungsgebühr für die Abwicklung der Erstattung grundsätzlich eine eigenständige Dienstleistung darstellt, die nicht unter eine Steuerbefreiung fällt.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 18 / 2025 Seite 1
UAAAJ-99789