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Bearbeitungsgebühren als Nebenleistungen bei Ausfuhrlieferungen
Die Erstattung der Umsatzsteuer an nicht in der EU ansässige Reisende ist in der Praxis häufig mit Bearbeitungsgebühren verbunden. Streitpunkt ist, ob diese Gebühren als unselbständige Nebenleistung zur (steuerfreien) Ausfuhrlieferung bzw. als steuerfreie Finanzdienstleistung behandelt werden können – oder ob es sich um eine eigenständige, steuerpflichtige Leistung handelt. Der EuGH stellt in der Rs. „Határ Diszkont Kft.“ klar, dass die Bearbeitungsgebühr für die Abwicklung der Erstattung grundsätzlich eine eigenständige Dienstleistung darstellt, die nicht unter eine Steuerbefreiung fällt. Zudem äußert sich der EuGH zur Reichweite des Vertrauensschutzes sowie zur Bemessungsgrundlage, wenn die Gebühr bislang als steuerfrei behandelt wurde.
I. Leitsätze
Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit der Bearbeitung der Erstattung der Mehrwertsteuer, die nicht in der Europäischen Union ansässige Käufer beim Erwerb von Gegenständen gezahlt haben, die sie anschließend nach Orten außerhalb der Union befördert haben, eine eigenständige, von der entsprechenden steuerbefreiten Lieferung vo...