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BGH Beschluss v. - 4 StR 91/24

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 21 KLs 12/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

I.

2Gegen dieses Urteil hat der (später entpflichtete) Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S.      mit Schriftsatz vom Revision eingelegt, welche er mit weiterem Schriftsatz vom wieder zurückgenommen hat. Unter dem und hat die vom Angeklagten neu beauftragte Wahlverteidigerin mit Hinweis auf ein technisches Missgeschick beim elektronischen Versenden eines Schriftsatzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist beantragt und für den Fall der Gewährung Revision eingelegt. Im Schriftsatz der Wahlverteidigerin vom wird zudem vorgetragen, der Angeklagte habe seine vormalige Verteidigung nicht bevollmächtigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen, wobei zur Glaubhaftmachung auf eine beigefügte Erklärung des Angeklagten vom verwiesen wird. Mit Schreiben an den Senat vom trägt der Angeklagte erneut zum Verfahrensgang nach Urteilserlass vor und bittet um Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung.

II.

3Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht versäumt wurde. Der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S.      vom zur Einlegung der Revision ging am selben Tag bei Gericht ein und hat die Wochenfrist gewahrt. Die Rechtsmitteleinlegung war wirksam, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 324/23 Rn. 2).

4Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus der Eingabe des Angeklagten vom keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anfechtungsbefugnis des Pflichtverteidigers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung durch eine vorrangige Willenserklärung des Angeklagten (vgl. , GA 1973, 46, 47; Radtke/Köhnlein in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl., § 297 Rn. 10) beschränkt wurde.

III.

5Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S.       aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 226/23 Rn. 4).

6Auch das Schreiben des Angeklagten vom veranlasst nicht dazu, eine fehlende Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rücknahme der Revision anzunehmen. Für den Nachweis einer Ermächtigung genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. Rn. 8; Beschluss vom – 4 StR 171/23 Rn. 7; Beschluss vom – 3 StR 6/19 Rn. 2). Eine solche enthielt der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S.       vom , denn die Rücknahme erfolgte „nach ausführlicher Erörterung mit dem Angeklagten und kraft ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten“ (vgl. Rn. 6). Die Beweiswirkung der anwaltlichen Versicherung des Pflichtverteidigers wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten vom nicht entkräftet.

7Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. Rn. 2). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre.

IV.

8Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR91.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-99772