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Abkommensrechtliche Anforderungen an ausländische Betriebsstätten
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 18.12.2024 - I R 39/21 und I R 47/21
Im grenzüberschreitenden Fall dient die Betriebsstätte als Dreh- und Angelpunkt für die Zuordnung von Besteuerungsrechten nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“). Ab wann die einzelnen Vertragsstaaten von einer Betriebsstätte ausgehen, hat damit besondere Bedeutung für die Abkommenspraxis. Das OECD-Musterabkommen fordert eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine zeitliche Untergrenze für das Bestehen dieser festen Geschäftseinrichtung sehen weder das Musterabkommen noch der Musterkommentar vor, die deutsche Rechtsprechung hat in vergangenen Urteilen aber immer wieder eine Dauer von sechs Monaten in den Raum gestellt. Unabhängig davon erfordert eine Betriebsstätte stets auch ein Mindestmaß an „Substanz“, was bereits seit dem sog. „Schließfach-Beschluss“ des BFH Gegenstand lebhafter Diskussion ist. Zu beiden Sachverhaltsgestaltungen hatte nun der I. Senat des BFH Gelegenheit, mit Urteilen vom seine Auffassung zu präzisieren.
, NWB TAAAJ-90563, und I R 39/21, NWB ZAAAJ-90561
Was gilt nach der Entscheidung I R 39/21 zur Mindestdauer einer festen Geschäftseinrichtung?
Was gilt zur Betriebsstätte?
Wozu hat der BFH in der Entscheidung I R 47/21 Stellung genommen?
I. Urteil I R 39/21
1. Sachverhalt (Auszug)
[i]v. Wedelstädt, Betriebstätte,
Grundlagen, NWB ZAAAB-04786
Brill, Mindestdauer
einer Geschäftstätigkeit, um mit dieser eine abkommensrechtliche Betriebsstätte
zu begründen, NWB 20/2025 S. 1366,
NWB QAAAJ-91322 Die in Deutschland
ansässigen Kläger und Revisionskläger gründeten am eine
General Partnership (Personengesellschaft) nach englischem
Recht zum Handel mit Edelmetallen und anderen Metallen und Rohstoffen.
Zeitgleich mietete man ein Büro in London vom bis zum an
und nahm weitere Serviceleistungen in Anspruch. Zur Einstellung von Personal
kam es nicht, die Kläger hielten sich bis April 2008 abwechselnd und gemeinsam
in London auf.