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StuB Nr. 18 vom Seite 691

BFH äußert sich zur Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

Anmerkungen zum

RA Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

Nach dem bestimmt sich der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht. Der Beitrag stellt die bilanzielle Behandlung des Provisionsanspruchs sowie der damit zusammenhängenden anderen Leistungen und Verpflichtungen beim Versicherungsvertreter dar.

Kernfragen
  • Zu welchem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung eines Versicherungsvertreters zu aktivieren?

  • Wann und in welcher Höhe können Rückstellungen für das Stornorisiko gebildet werden?

  • Wie sind Nachaktivierungen bilanziell durchzuführen?

I. Handelsrechtlicher und steuerbilanzieller Kontext

[i]Hänsch, Rückstellungen: Handelsvertreter/Versicherungsvertreter, Rückstellungslexikon, NWB OAAAC-42897
Hick, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 4500, NWB AAAAH-92836
Für die Provisionsansprüche der Handels- und Versicherungs- bzw. Bausparkassenvertreter finden sich im Handelsgesetzbuch unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Während der Provisionsanspruch des Handelsvertreters in § 87 HGB geregelt ist, sieht § 92 HGB insoweit Sonderregelungen für den Versicherungsvertreter vor, der zwar ebenfalls Handelsvertreter ist, aber als solcher mit der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist (§ 92 Abs. 1 HGB). Nach § 92 Abs. 2 HGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 des § 92 HGB. Danach hat ein Versicherungsvertreter abweichend von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision gegenüber dem Versicherungsunternehmen nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGB). Ihm steht also grds. weder ein Provisionsanspruch für Folgegeschäfte zu, noch besteht Kundenschutz oder ein Anspruch auf Bezirksprovision gem. § 87 Abs. 2 HGB. Der Provisionsanspruch des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters entsteht, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Diese Sonderregelungen sind aber nicht zwingend. Zugunsten des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters können vertraglich in vollem Umfang oder beschränkt auf bestimmte Sachverhalte besondere Provisionen zugesagt und Kunden- oder Bezirksschutz eingeräumt werden.

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30 Tage

Seiten: 5
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