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BFH äußert sich zur Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern
Anmerkungen zum
Nach dem bestimmt sich der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht. Der Beitrag stellt die bilanzielle Behandlung des Provisionsanspruchs sowie der damit zusammenhängenden anderen Leistungen und Verpflichtungen beim Versicherungsvertreter dar.
Zu welchem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung eines Versicherungsvertreters zu aktivieren?
Wann und in welcher Höhe können Rückstellungen für das Stornorisiko gebildet werden?
Wie sind Nachaktivierungen bilanziell durchzuführen?
I. Handelsrechtlicher und steuerbilanzieller Kontext
[i]Hänsch, Rückstellungen:
Handelsvertreter/Versicherungsvertreter, Rückstellungslexikon,
NWB OAAAC-42897
Hick, in:
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 4500,
NWB AAAAH-92836 Für die
Provisionsansprüche der
Handels- und Versicherungs- bzw.
Bausparkassenvertreter finden sich im
Handelsgesetzbuch unterschiedliche
Rechtsgrundlagen. Während der Provisionsanspruch des
Handelsvertreters in § 87 HGB geregelt ist, sieht § 92 HGB insoweit
Sonderregelungen für den Versicherungsvertreter vor, der zwar ebenfalls
Handelsvertreter ist, aber als solcher mit der Vermittlung und dem Abschluss
von Versicherungsverträgen betraut ist (§ 92 Abs. 1 HGB). Nach § 92 Abs. 2 HGB
gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem
Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem
Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 des § 92
HGB. Danach hat ein Versicherungsvertreter
abweichend von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Anspruch auf
Provision gegenüber dem Versicherungsunternehmen nur für
Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 92 Abs. 3 Satz 1
HGB). Ihm steht also grds. weder ein Provisionsanspruch für Folgegeschäfte zu,
noch besteht Kundenschutz oder ein Anspruch auf Bezirksprovision gem. § 87
Abs. 2 HGB. Der Provisionsanspruch des
Versicherungs- und Bausparkassenvertreters entsteht, sobald der
Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem
Vertragsverhältnis berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Diese Sonderregelungen sind
aber nicht zwingend. Zugunsten des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters
können vertraglich in vollem Umfang oder beschränkt auf bestimmte Sachverhalte
besondere Provisionen zugesagt und Kunden- oder Bezirksschutz eingeräumt
werden.