Grunderwerbsteuer | Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (FG)
Es bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des
Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer
grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt ((GE), rechtskräftige
Entscheidung).
Sachverhalt: Ein 2018 verstorbener Gesellschafter war mit über 90 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Die Erbengemeinschaft bestand aus sechs Kindern des Erblassers. Im Jahr 2024 schlossen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag und erhielten jeweils gleich hohe Geschäftsanteile. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer, da es die Erbauseinandersetzung als steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG ansah. Die Antragstellerin argumentierte dagegen, dass es sich bei der Übertragung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung um einen Erwerb von Todes wegen handele. Dieser müsse nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht bleiben. Alternativ greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass durch die Erbauseinandersetzung die Eigenschaft der Grundstücke als Teil des Nachlasses aufgehoben worden sei.
Der 11. Senat gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit statt:
Die Frage bleibt offen, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG eintritt, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als "neue" Gesellschafter anzusehen sind.
Der Senat folgt dabei dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG und der Missbrauchsvermeidungsfunktion der Vorschrift. Bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erscheint es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben, während der Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG kommt es daher nicht an.
Die Entscheidung, gegen die der Senat die Beschwerde zugelassen hatte, ist rechtskräftig.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2025 (lb)
Fundstelle(n):
AAAAJ-99667