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Sinnvolle Änderung des § 8 EStDV geplant
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
§ 8 [i]Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert insbesondere bei Arbeitszimmer, Garage, Schuppen u. Ä.EStDV regelt die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen. Die Vorschrift ist allerdings so alt, dass diese, von Ausnahmefällen abgesehen, aufgrund der geringen Wertgrenze faktisch kaum mehr anwendbar ist. Die „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, welche derzeit in einem Referentenentwurf vorliegt, sieht eine überaus sinnvolle Änderung der Vorschrift, allerdings versehen mit einem kleinen Wermutstropfen, vor. Aufgrund der künftig hohen Praxisbedeutung wird hier die Entwurfsfassung kurz betrachtet.
Die geplante Neufassung des § 8 EStDV führt zur Anwendbarkeit in vielen Fällen.
Die künftige Grenze von 30 qm ist sachgerecht.
Ein Betriebsausgabenabzug ist nicht mehr möglich, wenn die Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.
I. § 8 EStDV in der derzeit gültigen Fassung
1. Was regelt die Verordnung derzeit?
§ 8 EStDV lautet derzeit kurz und knapp wie folgt:
„Eigenbetrieblich [i]Voraussetzung nicht mehr als ein Fünftel und nicht mehr als 20.500 € kumulativ zu erfüllengenutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.“
Die Formulierungen sind eindeutig: Es handelt sich um ein Wahlrecht. Bei einem Überschreiten des Werts nach dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt gilt, dass die Aufnahme in das Betriebsvermögen zwingend erfolgen muss, weil § 8 EStDV nicht mehr angewendet werden kann. Die Einlage ist in der Folge nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit S. 827dem Teilwert oder höchstens den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen, falls die Anschaffung oder Herstellung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung lag.
Beide Grenzen – ein Fünftel und 20.500 € – müssen eingehalten werden, um § 8 EStDV anwenden zu können. Andernfalls ist das Wahlrecht nicht (mehr) gegeben und es muss die Behandlung als Betriebsvermögen erfolgen.