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BBK Nr. 18 vom Seite 817

Rechnung und Vorsteuerabzug in der Praxis

Häufige Fehlerquellen und sichere Gestaltungen

Dr. Egid Baumgartner, LL.M., und Dr. Florian Holle

Rechtsprechung und Finanzverwaltung lassen Rechnungsberichtigungen inzwischen unter bestimmten Umständen auch mit einer Rückwirkung zu, sodass sich Zinsschäden aufseiten des Rechnungsempfängers aufgrund nicht beachteter Formalia reduzieren. Dennoch müssen Unternehmer eine systematische Rechnungseingangskontrolle implementieren, um eine solche Berichtigungsfähigkeit überhaupt sicherzustellen. Der Beitrag soll für einige der praxisrelevantesten Rechnungs-Thematiken ein Problembewusstsein schaffen, um einen Vorsteuerabzug sicherzustellen. Denn gerade in einer gesamtwirtschaftlich angespannten Lage muss die Steuerfunktion gewährleisten, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Vorsteuerabzug auch tatsächlich beansprucht werden kann und die Margen nicht zusätzlich belastet werden.

Kernaussagen
  • Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung schützt den Leistungsempfänger vor den vormals üblichen Zinsschäden aufgrund nicht beachteter Formalia auf Eingangsrechnungen. Hierfür wurden durch BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltung jedoch Hürden aufgestellt, die beachtet werden müssen.

  • Zahlreiche alltägliche Geschäftsvorfälle werden in der Abrechnung rasch komplex und müssen sorgfältig beurteilt werden, ggf. mithilfe eines auch für die Einkaufs-Abteilung im Unternehmen verständlichen Umsatzsteuer-Handbuchs.

  • Mandanten sollten eine systematische Rechnungseingangskontrolle etablieren, um einerseits den Vorsteuerabzug sicherzustellen, andererseits aber auch etwa Betrug durch Scheinrechnungen vorzubeugen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.

S. 818

I. Neue Ausgangslage: Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

1. Rechnung nicht immer Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

[i]Rechnung nicht immer Voraussetzung für VorsteuerabzugNur bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem anderen Unternehmer (im Inland) ausgeführt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), setzt der Vorsteuerabzug den Erhalt einer ordnungsgemäßen und formal korrekten Rechnung i. S. des § 14 Abs. 4 UStG voraus.

In Ausnahmefällen, und daher nur für die Abwehrberatung geeignet, kann ein Recht auf Vorsteuerabzug auch ohne vorliegende Rechnung bestehen: Nämlich dann, wenn für den Bezug der Leistung objektive Nachweise vorhanden sind, etwa wenn der Leistungsempfänger belegen kann, dass er eine Leistung bezogen hat (z. B. durch Verträge oder Lieferscheine) und er die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer tatsächlich geleistet hat.

Praxishinweis:

In Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens gemäß § 13b UStG braucht der Leistungsempfänger für sein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gar keine ordnungsgemäße Rechnung. Da Steuerschuld und Vorsteuerabzug auf Ebene des Leistungsempfängers zusammenfallen, sind die strengen Formerfordernisse des § 14 Abs. 4 UStG nämlich nicht notwendig.

2. Rechnungsberichtigung inzwischen mit Rückwirkung möglich

[i]Rückwirkende Rechnungsberichtigung schützt vor ZinsschädenErst vor einigen Jahren hatte der EuGH erstmals entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auch mit Rückwirkung möglich sein muss. Nach der danach ergangenen BFH-Rechtsprechung sind für eine berichtigungsfähige Rechnung folgende fünf Mindest-Rechnungsmerkmale auf der zuerst ausgestellten, unrichtigen Rumpf-Rechnung erforderlich:

  1. vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

  2. leistender Unternehmer,

  3. Leistungsbeschreibung,

  4. Nettoentgelt sowie

  5. Umsatzsteuerausweis.

[i]Fünf Mindestangaben auf der RechnungEs reicht aus, dass die Rechnung diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Einer Rechnungsberichtigung i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt jedoch ausnahmsweise keine Rückwirkung zu.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 9
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