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Online-Nachricht - Montag, 15.09.2025

Umsatzsteuer | Aktualisierte NACE-Codes (BZSt)

Dekorative
		  GrafikMit Wirkung zum wurden die sogenannten NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens mittels einer vierstelligen Nummer beschreiben, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuellste Version der NACE-Codes steht auf der Webseite der Europäischen Union zur Verfügung. Hierauf macht das BZSt u.a. aufmerksam.

Das BZSt hat die Liste der neuen Kennziffern im Bereich der Vorsteuervergütung bereits im Formular „Antrag auf Vorsteuervergütung in der EU durch inländische Unternehmer“ umgesetzt.

Einige EU-Mitgliedsstaaten haben die neuen Codes noch nicht in ihre Systeme integriert. Dies führt dazu, dass vom BZSt weitergeleitete Anträge aus technischen Gründen von den Portalen der Mitgliedstaaten abgelehnt werden. Dies betrifft insbesondere Litauen und Rumänien.

Um Ablehnungen zu vermeiden, empfiehlt das BZSt bei der Antragstellung mit Bezug zu den genannten Ländern folgende Vorgehensweise:

  1. Prüfen Sie anhand der hier bereitgestellten Übersicht, ob der neue NACE-Code Ihrer Branche dem Code der aktuell gültigen NACE-Revision bis zum entspricht. Ist dies der Fall, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

  2. Sollte der neue NACE-Code nicht in der bis zum gültigen Codeliste enthalten sein, wählen Sie bitte einen Code, der sowohl in der Liste der neuen als auch der alten Codeliste aufgeführt ist und Ihrer Wirtschaftstätigkeit möglichst genau entspricht.

  3. Wählen Sie diesen Code im Antrag auf Umsatzsteuererstattung im Ausland durch inländische Unternehmer im Feld „Tätigkeit des Antragstellers“ aus.

Hinweis:

Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben, der fachlich abgelehnt wurde, werden Sie zeitnah von der zuständigen Abteilung des BZSt kontaktiert.

Quelle: BZSt online, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
FAAAJ-99635