Zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiungsregelung nach § 3 Nr. 72 EStG für bestimmte Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG
Leitsatz
1.
Die rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG zum stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar, da es sich um eine begünstigende Regelung handelt, die auch im Zusammenspiel mit § 3c Abs. 1 EStG nicht als belastend zu qualifizieren ist.
2. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Verluste aus dem Jahr 2022 steuerlich berücksichtigt werden, während spätere Einnahmen steuerfrei bleiben, besteht nicht. Dies gilt auch bei bereits abgeschlossenen Investitionsentscheidungen.
3. Die unechte Rückwirkung der Steuerbefreiung ist zulässig, da keine besonderen Momente der Schutzbedürftigkeit vorliegen. Die Bestellung der PV-Anlage erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Steuerbefreiung noch nicht konkret absehbar war.
4. Ein fiskalisches Interesse des Gesetzgebers, Besteuerungslücken zu schließen und eine systemwidrige Verlustverrechnung zu vermeiden, kann eine unechte Rückwirkung rechtfertigen – insbesondere wenn Dispositionen zur Ausnutzung steuerlicher Vorteile vorgezogen wurden.
5. Auch wenn den Gesetzesmaterialien keine spezifische Begründung für die Rückwirkung zu entnehmen ist, kann die Rückwirkung durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sein, etwa zur Sicherstellung der Nettobesteuerung nach § 3c Abs. 1 EStG.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2025:0624.4K1286.24E.00
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 16/2025 S. 633 VAAAJ-99634
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FG Düsseldorf, Urteil v. 24.06.2025 - 4 K 1286/24 E