Entstehung und Berechtigter eines Umsatzsteuerberichtigungsanspruch
Leitsatz
1. Hat der unberechtigte Steuerausweis – wie im Streitfall – als Vorsteuerabzug Eingang in eine für den Rechnungsempfänger
vorliegende Steuerfestsetzung gefunden, ist die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages
danach für den Zeitraum der Rückzahlung der Vorsteuer durch den Rechnungsempfänger an sein Finanzamt vorzunehmen.
2. Da der Anspruch auf die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages nach § 14c
Abs. 2 UStG im Streitfall sukzessive mit der jeweiligen Zahlung durch den Rechnungsempfänger entstanden ist, ist der Insolvenzverwalter
nicht Berechtigter des Antrags nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG, sondern die beigeladene Unternehmerin.