Zur umsatz- und gewerbesteuerlichen Berücksichtigung der von der
Verpächterin eines Stromversorgungsnetzes an die Pächterin
weiterberechneten städtischen Konzessionsabgaben
Leitsatz
Hat nach dem Pachtvertrag der Pächter eines Stromversorgungsnetzes die für die Nutzung von Wegen und Plätzen zu zahlenden
städtischen Konzessionsabgaben zu tragen, gehört die Konzessionsabgabe beim Verpächter des Stromversorgungsnetzes als Entgeltbestandteil
zur umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage; die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a ) UStG
gilt hierfür nicht.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Verpächters des Stromversorgungsnetzes sind die vom Pächter auf Grund des Pachtvertrags
an die Stadt gezahlte Konzessionsabgabe als Betriebseinnahmen und als zu 25 % der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach
§ 8 Abs. 1 Buchstabe f GewStG unterliegenden Betriebsausgaben zu erfassen.
Fundstelle(n): PAAAJ-99610
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.03.2025 - 1 K 858/21