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Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung
Darstellung der Möglichkeiten
Sozialversicherungsbeiträge sind ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Dennoch kann es vorkommen, dass Beiträge fälschlicherweise oder in unzutreffender Höhe gezahlt werden. Dafür sind viele Ursachen denkbar. Aber niemand muss mehr Beiträge zahlen als notwendig – in § 26 Abs. 2 SGB IV ist deshalb der Anspruch auf „Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ verankert. Hierfür stehen verschiedene Mechanismen zur Verfügung.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge können per Aufrechnung, Verrechnung oder Erstattung korrigiert werden. Welcher Mechanismus wann angewandt wird, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Achtung: Ansprüche auf Beitragserstattung unterliegen der Verjährung.
Bei nachträglicher Feststellung von Versicherungspflicht von (vermeintlich) geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten Sonderregelungen.
Aufrechnung durch den Arbeitgeber
Fehlende oder unvollständige Angaben zur Kinderzahl, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis nicht oder nicht früh genug berücksichtigt, Entgeltextras versehentlich als lohnsteuer- und beitragspflichtig behandelt – ein Fehler in der Entgeltabrechnung ist schnell passiert...