Instanzenzug: Az: X ZB 1/25 Beschlussvorgehend Az: X ZB 1/25 Beschlussvorgehend LG Chemnitz Az: 3 S 158/24vorgehend AG Döbeln Az: 4 C 749/21
Gründe
1I. Der Kläger hat die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
2Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.
3Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
4Die hierauf gestellten Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen.
5Gegen diesen Beschluss hat der Kläger unter der Überschrift "Gegenvorstellungen und Wiedereinsetzungsantrag" geltend gemacht, einige Schreiben von ihm seien "gem. Art. 103 GG nicht beachtet worden". Der Senat hat dies als Gehörsrüge angesehen und diese mit Beschluss vom zurückgewiesen.
6Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.
7Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Kläger geltend, er habe keine Gehörsrüge erhoben, sondern "kostenlose Gegenvorstellungen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und Heilung der Darstellung".
8II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.
91. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen hat.
10Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso , juris Rn. 18).
11Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.
122. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.
13Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler ( Rn. 4).
14Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
15Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen zwar mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Sie unterliegen aber auch einer Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO.
16Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls keinen offensichtlichen Verstoß und keinen schweren Verfahrensfehler dar, dass der Senat die Einwendungen des Klägers gegen den Beschluss vom als Gehörsrüge angesehen hat.
17III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bacher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200825BXZB1.25.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-99324