BFH Beschluss v. - XI S 1/14

Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge; Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Gesetze: FGO § 74, FGO § 108 Abs. 1, FGO § 133a, FGO § 142, FGO § 113 Abs. 1, FGO § 143 Abs. 1, ZPO § 114, GG Art. 103 Abs. 1, GKG § 3 Abs. 2 Anlage 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit Beschluss vom XI S 20/13 (PKH) hat der Senat den Antrag des Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

2 Mit seiner „Anhörungsrüge” wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom gegen den vorgenannten Senatsbeschluss XI S 20/13 (PKH), der ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom bekanntgegeben wurde. Er bringt im Wesentlichen vor, dass „die Unterschriften [fehlen], die Gerichtsbarkeit…nicht rechtmäßig gesetzmäßig [ist]” und die „fehlende Legitimation nach wie vor [besteht]”. Zudem wendet sich der Antragsteller (mehrfach) mit der „Richtigstellung” gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss.

3 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom ferner die „Aussetzung des Verfahrens”.

4 II. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens haben keinen Erfolg.

5 1. Das Verfahren ist auf die Anhörungsrüge des Antragstellers hin nicht fortzusetzen.

6 Der Antragsteller hat die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt. Die Anhörungsrüge war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

7 a) Der Antragsteller hätte schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Antragsteller meint, dies folgern zu können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).

8 b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Der Antragsteller legt nicht ansatzweise dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.

9 aa) Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, kann er —wie mit dem Vorbringen einer fehlerhaften Entscheidung in der Sache (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom X S 3/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R608; in BFH/NV 2013, 1244)— im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden. Damit ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargetan.

10 bb) Der Antragsteller behauptet schon keinen Gehörsverstoß, soweit er sich mit seinem Vorbringen gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss wendet und den aus seiner Sicht unzutreffenden Sachverhalt richtig stellt.

11 Zudem legt der Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensfehlers —die zu bejahen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre; wobei die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügt (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 14, m.w.N.)— nicht dar, soweit in der mehrfachen „Richtigstellung” der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss die Rüge einer Gehörsverletzung gesehen werden könnte.

12 cc) Ebenso wenig hat der Antragsteller mit Schreiben vom —zumal außerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO— die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargetan.

13 2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge des Antragstellers in einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung i.S. des § 108 Abs. 1 FGO umgedeutet werden kann, soweit er sich gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss wendet. Denn ein solcher Antrag wäre jedenfalls unzulässig.

14 Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom BFH gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht statthaft. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; in BFH/NV 2010, 1467). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den angefochtenen Senatsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

15 3. Das Verfahren über die Anhörungsrüge war nicht auszusetzen.

16 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Regelungen über den Stillstand des Verfahrens i.S. des § 74 FGO auch im Beschlussverfahren über die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO gelten. Die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung liegen jedenfalls nicht vor.

17 Das Gericht kann gemäß § 74 FGO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist weder ersichtlich noch mit dem Hinweis des Klägers auf die „Ermittlungen der Staatsanwaltschaft” dargetan.

18 4. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123; vom VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923; vom I S 27/08, nicht veröffentlicht, juris).

19 Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung hat betreffend des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens nicht zu ergehen, weil es sich insoweit um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947; vom X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140; vom III B 89/05, BFH/NV 2006, 1505; vom I B 42/08, BFH/NV 2008, 1523).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1071 Nr. 7
UAAAE-63489