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Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
(NV)
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.
I. Sachverhalt
Die Revisionszulassung verblüfft auf den ersten Blick. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung von EuGH und BFH erfordert der „Schul- und Hochschulunterricht“ ein integriertes „System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen. Ein spezialisierter Unterricht, der diese Breite und Vielfältigkeit nicht umfasst, fällt nicht unter die Befreiung (so jüngst „Präventionskurse in der Schule“; „A & G Fahrschul-Akademie“). Dementsprechend ist auch bereits geklärt, dass Judounterricht als spezialisierter Unterricht kein Schul- oder Hochschulunterricht ist (); das G...