Herabsetzung nach Kündigung des Bauvertrags wegen drohender Insolvenz des Bauunternehmers
Leitsatz
1. Eine Herabsetzung der Gegenleistung im Sinne des § 16 Abs. 3 GrEStG tritt nicht dadurch ein, dass die Erwerber den Werkvertrag
mit dem ursprünglichen Generalunternehmer aufgrund dessen drohender Insolvenz gekündigt haben, aber im Ergebnis an dem ursprünglich
vereinbarten einheitlichen Vertragswerk unverändert festgehalten und entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung das Grundstück
in bebautem Zustand zum vereinbarten Gesamtpreis erhalten haben.
2. Die Bindung eines Erwerbers an ein einheitliches Vertragswerk wird nicht allein dadurch beendet, dass er zivilrechtlich
wieder frei in der Wahl des Bauunternehmers ist. Es kommt vielmehr zusätzlich darauf an, ob sich der Erwerber auch in tatsächlicher
Hinsicht (faktisch) von dem einheitlichen Vertragswerk gelöst hat.