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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 1

Anforderungen an eine Rechnung i. S. des § 14c Abs. 2 UStG

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung i. S. des § 14c Abs. 2 UStG. Der nach § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG geschuldete Steuerbetrag kann aber gem. § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, entschied der BFH in einem Beschluss, den Ihnen Ralf Walkenhorst vorstellt.

Seit Beginn des Jahres ist die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG neu geregelt. Begünstigt sind nun ausdrücklich auch Privatlehrer. Präventionskurse stellen aber als spezialisierter und punktueller Unterricht keinen qualifizierten „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. des genannten Befreiungsvorschrift dar, so das Urteil des BFH, das Dr. Axel Leonard bespricht. Seit dem ist die Steuerbefreiung für Erziehungsleistungen nach § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG (zusätzlich) davon abhängig, dass eine Einrichtung vorliegt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Ob auch ein Einzelunternehmer eine Einrichtung sein kann, die „keine systematische Gewinnerzielung anstrebt“, ist offen.

Eine weitere wichtige Entscheidung zur Schnittstelle Umsatzsteuer/Insolvenzrecht erläutert Dr. Axel Leonard : Wenn der Insolvenzverwalter einen einzelnen Umsatz begründet und die dabei entstehende Umsatzsteuer nicht abführt, besteht kein Grund und keine Rechtfertigung für eine nachträgliche Haftung des ehemaligen Insolvenzschuldners.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 17 / 2025 Seite 1
UAAAJ-99121