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Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers
Das Besprechungsurteil betrifft eine Entscheidung des BFH im zweiten Rechtsgang. In der Zurückverweisung hatte der BFH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung den Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ eng ausgelegt und entschieden, dass der Präventionsunterricht als spezialisierter Unterricht nicht steuerbefreit ist. Zugleich hatte der BFH dem FG Berlin-Brandenburg im zweiten Rechtsgang die Prüfung anderer Steuerbefreiungen aufgegeben, insbesondere darüber zu befinden, ob Konfliktpräventionskurse für Schulklassen als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL steuerbefreit sind.
I. Leitsätze
Erziehung von Kindern im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.
Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers kann diese Voraussetzungen erfüllen.
Bei Fehlen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens kann jedenfalls dann von einer Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter gleicher Zielsetzung ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Gesamtheit ihrer unternehmerischen Zielsetzung...