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NWB Nr. 37 vom Seite 2518

Mindestgewinnbesteuerung – Anmerkungen zum

Verona Franke

Das BVerfG sieht die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung für Körperschaften und Gewerbebetriebe auch für verfassungsgemäß an, wenn die zu den Gewinnen führenden Erträge auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen und Verluste endgültig nicht genutzt werden können. Den Grund der (definitiven) Nichtnutzung von Verlusten sieht das BVerfG nicht in der Mindestgewinnbesteuerung selbst, sondern in den zum Verlustuntergang führenden (anderen) Regelungen. Daher bleibt auch abzuwarten, wie sich das BVerfG zu § 8c KStG (vollständiger Verlustuntergang) positioniert. In der Pflicht bleiben Finanzverwaltung und Gerichte bei der Handhabung der vom BVerfG angeführten Billigkeitsregelungen. Ebenso in der Pflicht bleibt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines ausgewogenen Verlustnutzungsregimes.

I. Hintergrund

Aufgrund der durch das sog. Korb II-Gesetz v.  (BGBl 2003 I S. 2840) geänderten Regelung des § 10d Abs. 2 EStG (über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG für Körperschaften) ist der Verlustvortrag ab dem VZ 2004 zwar zeitlich unbegrenzt nutzbar, aber der Höhe nach begrenzt. Bei Überschreiten des Sockelbetrags von 1 Mio. € können Verluste über diesen Betrag hinaus nur in Höhe von 60 % (für die VZ 2024 bis 2027 für den körperscha...
BStBl 2014 II S. 1016BStBl 2013 I S. 512BStBl 2013 II S. 498BStBl 2011 II S. 826BStBl 2014 II S. 1016

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Mindestgewinnbesteuerung – Anmerkungen zum BVerfG-Beschluss v. 23.7.2025 - 2 BvL 19/14

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