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Besteht nun Einigkeit in der Kryptobesteuerung?
Die herrschende Literaturmeinung hat sich – übereinstimmend mit dem BMF – auch vor Gericht erneut durchgesetzt. Nun sind sich alle einig: Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter! Auf die Funktion oder den Zweck einzelner Kryptowerte kommt es überhaupt nicht an. Allein maßgebend ist, dass es sich um die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts handelt, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, dass dem Kryptowert im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird, da er auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen gehandelt wird, und dass wegen der jederzeitigen Abrufbarkeit zeitaktueller Kurse dessen Realisierbarkeit belegt ist.
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Zur Frage der Gewerblichkeit des sog. Mining im Proof-Of-Work-Verfahren
Nicht einig könnten sich der BFH, Finanzgerichte und das BMF allerdings in den Fällen sein, in denen es um die Frage der Gewerblichkeit des sog. Mining im „Proof-Of-Work-Verfahren“, wie bspw. bei Bitcoin (BTC), geht.
[i]Nicht steuerbares Glücksspiel ...Es könnte sich beim BTC-Mining um nicht steuerbares Glücksspiel handeln, da ...