Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 2 KLs 876 Js 34828/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Sachbeschädigung in drei Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Sachbeschädigung, sowie wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2Die Angeklagten M. , P. und R. hat das Landgericht jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Sachbeschädigung in 14 Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung – den Angeklagten M. in einem Fall, den Angeklagten P. in zwei Fällen und den Angeklagten R. in fünf Fällen – verurteilt, den Angeklagten M. unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.
3Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten D. eingelegten, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen den Teilfreispruch in den Fällen 4 und 15 der Urteilsgründe, gegen den „Schuldumfang“ in den Fällen 8, 11, 12, 16 und 21 bis 23 der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Die zu Ungunsten der anderen Angeklagten eingelegten, auf verfahrensrechtliche Einwendungen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich jeweils gegen den Strafausspruch. Die wirksam auf den Teilfreispruch betreffend den Angeklagten D. und alle Angeklagten betreffend auf die Straffrage beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
41. Den Verurteilungen der Angeklagten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
5a) Die Angeklagten R. und M. drangen jeweils als Alleintäter in Einfamilienhäuser ein und entwendeten daraus Schmuck, Uhren und sonstige Wertgegenstände, R zwischen dem und dem in insgesamt drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe) und M. am (Fall 5 der Urteilsgründe).
6b) Die Angeklagten P. und R. reisten am eigens zu dem Zweck aus Serbien in das Bundesgebiet ein, künftig gemeinsam in freistehende Einfamilienhäuser einzubrechen, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. In Umsetzung dieses Plans brachen sie am 26. und am jeweils gewaltsam in die als dauerhafte Privatwohnung genutzten Anwesen der Geschädigten ein, entwendeten Schmuck, Bargeld sowie weitere Wertgegenstände und teilten die Tatbeute untereinander auf (Fälle 6 und 7 der Urteilsgründe).
7c) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem schlossen sich die Angeklagten P. und R. sowie der kurz zuvor in das Bundesgebiet eingereiste Angeklagte M. zusammen, um künftig gemeinsam Wohnungseinbruchdiebstähle zu begehen. Kurz vor dem schloss sich auch der Angeklagte D. der Gruppierung an, um sie durch Überlassung seines Fahrzeugs, Ermittlung von Beutewerten, Bereitstellung von Lagerfläche für die Tatbeute und zuletzt als Fahrer zu unterstützen. Bei der Durchführung ihrer Taten nahmen die Angeklagten sowohl die durch das gewaltsame Eindringen entstehenden erheblichen Sachschäden als auch die psychischen Folgen für die jeweiligen Geschädigten billigend in Kauf. Auf der Grundlage dieser Abrede kam es im Zeitraum vom bis zum zu folgenden Taten:
8Die Angeklagten M. , P. und R. verschafften sich in 14 Fällen (Fälle 8 bis 12 sowie 14 bis 20, 22 und 23 der Urteilsgründe) gewaltsam Zutritt zu den Wohnhäusern der Geschädigten, entwendeten Wertgegenstände und teilten sie untereinander auf. In den Fällen 13 und 21 der Urteilsgründe blieb es beim Versuch. Im Fall 13 der Urteilsgründe hebelten sie ein Kellerfenster auf und drangen in das Einfamilienhaus ein, fanden aber nichts Stehlenswertes und entfernten sich daher ohne Beute. Im Fall 21 der Urteilsgründe hebelten die Angeklagten die Terrassentür auf und brachen die weitere Tatausführung ab, weil der Hauseigentümer ‒ entgegen ihrer Erwartung ‒ anwesend war.
9Der Angeklagte D. fuhr die Angeklagten M. , P. und R. in vier Fällen mit seinem Transporter zu den Tatorten und wartete während der Tatausführung im Fahrzeug (Fall 16 und Fälle 21 bis 23 der Urteilsgründe). In den Fällen 8, 11 und 12 der Urteilsgründe unterstützte er die Mitangeklagten, indem er ihnen sein Fahrzeug zur Tatbegehung zur Verfügung stellte. Das Landgericht hat ihn in den Fällen, in denen er die weiteren Beteiligten mit seinem Transporter zu den Tatorten fuhr (Fälle 16 und 21 bis 23 der Urteilsgründe), als Mittäter und im Übrigen (Fälle 8, 11 und 12 der Urteilsgründe) als Gehilfen angesehen.
102. Von den Tatvorwürfen in den Fällen 4 und 15 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten D. jeweils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
11a) Im Fall 4 der Urteilsgründe lag ihm zur Last, mit einem unbekannten Mittäter am zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des folgenden Tages in Nürnberg in die Gaststätte „L. “ eingedrungen zu sein und einen mindestens 200 Kilogramm schweren Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet zu haben. Das Landgericht hat aufgrund der glaubhaften Angaben der Wirtin der Gaststätte „L. “ und der Aussage ihres Lebensgefährten zwar festgestellt, dass sich die Tat entsprechend der Anklage ereignete und unbekannt gebliebene Täter einen in einer Abstellkammer abgestellten älteren Tresor mit Schmuck im Wert von rund 3.000 Euro bis 4.000 Euro entwendeten. Es hat sich aber von einer Tatbeteiligung des Angeklagten D. nicht zu überzeugen vermocht.
12Dabei hat es als auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten D. hindeutendes Belastungsindiz gesehen, dass er sich am Vormittag nach der Tat zwischen 8:25 Uhr und 11:49 Uhr auf dem Hof zweier von ihm angemieteter Garagen aufhielt und dass anlässlich einer rund fünf Monate später ‒ am ‒ durchgeführten Durchsuchung in einer der Garagen der leere Tresor aufgefunden wurde, dessen Rückwand mittels eines Trennschleifers aufgeschnitten und dessen Tür abgetrennt worden waren. Darüber hinaus hat das Landgericht bedacht, dass in der anderen Garage elektrische Geräte sichergestellt wurden, die dem Wohnungseinbruchdiebstahl von Anfang Dezember 2022 (Fall 16 der Urteilsgründe) zugeordnet werden konnten, an dem D. als Mittäter beteiligt war. Gleichwohl hat die Strafkammer nicht hinreichend sicher ausschließen können, dass sich D. entsprechend seiner Einlassung am Abend des zufällig in der Gaststätte „L. “ aufhielt, dort zwei „Kosovaren“ kennenlernte, ihnen die Schlüssel für seine Garage zur Lagerung von Baumaterial überließ und erst später den dort befindlichen Tresor entdeckte.
13b) Im Fall 15 der Urteilsgründe lag ihm zur Last, gemeinsam mit den Angeklagten M. , P. und R. am gewaltsam in das Wohnhaus der Geschädigten A. eingedrungen zu sein oder jedenfalls die Umgebung gesichert zu haben. Auch insoweit vermochte sich das Landgericht von einer Tatbeteiligung des Angeklagten D. nicht zu überzeugen. Dabei hat es als ein auf seine Beteiligung hindeutendes Indiz gewertet, dass D. sich ausweislich der Standortdaten seines Mobiltelefons am im Bereich einer über den Main-Donau-Kanal führenden Brücke aufhielt und an dieser Stelle am von Tauchern die Geldkassette mit Inhalt geborgen wurde, die aus dieser Tat stammte. Ungeachtet der Einbindung des Angeklagten in die Bandenstruktur und seiner Beteiligung an den festgestellten Taten hat es sich von seiner Tatbeteiligung nicht überzeugen können.
II.
141. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Freisprüche des Angeklagten D. in den Fällen 4 und 15 sowie ‒ hinsichtlich sämtlicher Angeklagten ‒ auf die Straffrage beschränkt.
15a) Die Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. ; vom – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; jeweils mwN) ergibt, dass Angriffsziel der Rechtsmittel in den Verurteilungsfällen ausschließlich die Straffrage ist und die Schuldsprüche sowie die Einziehungsentscheidungen vom Revisionsangriff ausgenommen sein sollen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Angeklagten D. . Ungeachtet des Antrags, den Schuldspruch in den ihn betreffenden Fällen 8, 11, 12, 16 und 20 bis 23 aufzuheben, wendet sich das Revisionsvorbringen insoweit allein gegen die Strafzumessung. Dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem den „Schuldumfang“ betreffenden Rechtsmittel in den Fällen 8, 11 und 12 auch den Schuldspruch angreifen wollte, schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus. Denn die Revisionsrechtfertigung verhält sich nicht dazu, dass der Tatbeitrag des Angeklagten D. sich nach den rechtsfehlerfreien und insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen darin erschöpfte, den Mitangeklagten sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Selbst bei einer Beteiligung an der Tatbeute lag die Annahme von Mittäterschaft mangels jeglichen Einflusses des Angeklagten D. auf die Tatausführung fern; falls die Beschwerdeführerin den Schuldspruch in diesen Fällen hätte angreifen wollen, wären deshalb diesbezügliche Ausführungen zu erwarten gewesen.
16b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist ohne Weiteres wirksam (vgl. ‒ 4 StR 347/23, Rn. 3 mwN).
172. Der Freispruch des Angeklagten D. in den Fällen 4 und 15 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
18a) Die hinsichtlich des Freispruchs im Fall 4 der Urteilsgründe erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft stützt sich zur Begründung der geltend gemachten Aufklärungsdefizite auf den Schlussbericht des polizeilichen Sachbearbeiters sowie auf einen Durchsuchungsbericht vom , ohne diese Berichte vorzulegen oder inhaltlich vollständig mitzuteilen. Die mehrfache Bezugnahme auf den Akteninhalt unter Nennung der Fundstelle in den Akten ersetzt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht (st. Rspr.; vgl. mwN). Ohne Kenntnis des Inhalts der Urkunden kann der Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht, das den polizeilichen Sachbearbeiter in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat, ungeachtet dieser Vernehmung zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. dazu , Rn. 14). Soweit die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Vernehmung des Sachbearbeiters und eines weiteren Polizeibeamten zu dem Umstand vermisst, dass in den Garagen des D. Diebesgut aus zeitlich früheren Straftaten gefunden wurde, fehlt es ‒ ungeachtet der Frage, ob ein solcher Aufklärungsmangel bewiesen werden könnte (vgl. KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 221 mwN) ‒ bereits an einer Wiedergabe der Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung.
19b) Die Beweiswürdigung im Fall 4 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
20Die für sich genommen nicht unbedenkliche Wendung, ein Aufenthalt des Angeklagten D. am folgenden Vormittag im Bereich der Garagen lasse „nicht zwingend“ auf seine Mitwirkung bei der Tat schließen, lässt unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht besorgen, dass das Landgericht das Wesen des Indizienbeweises verkannt haben könnte (vgl. − 5 StR 215/23, NStZ 2024, 410, 411 mwN). Die Strafkammer hat im Rahmen der allein ihr obliegenden Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) alle für und gegen seine Beteiligung sprechenden Umstände berücksichtigt; die von ihr gezogenen Schlüsse sind möglich. Der Umstand, dass eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre, zeigt noch keinen Rechtsfehler auf.
21c) Die Beweiserwägungen halten auch im Fall 15 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat tragfähig begründet, dass es sich ungeachtet des auf seine Tatbeteiligung hindeutenden Indizes, wonach er sich neun Tage nach der Tat an dem Ort aufhielt, an dem fünf Monate später Teile der Beute aufgefunden wurden, und ungeachtet seiner Einbindung in die Bande sowie seiner Mitwirkung an vergleichbaren Taten mangels weiterer belastbarer Hinweise nicht davon zu überzeugen vermochte, dass er auch an dieser Tat beteiligt war. Die von der Strafkammer in der gebotenen Gesamtschau (vgl. , Rn. 7 mwN) angestellten Erwägungen sind möglich und deuten nicht darauf hin, dass es die von Rechts wegen an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt haben könnte.
223. Die im Übrigen wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten Revisionen bleiben hinsichtlich aller Angeklagten ohne Erfolg.
23a) Die im Fall 12 erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO eine inhaltlich fehlerhafte Wiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage und mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) die unterbliebene ergänzende Vernehmung des Zeugen H. . Sie trägt vor, dass die Angaben des zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugen bei seiner nach § 58a StPO aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen Vernehmung, die im Wege der Vorführung dieser Bild-Ton-Aufzeichnung zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden sei, mit den Feststellungen unvereinbar seien. Der Zeuge habe im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgesagt, während der Tatbegehung in seinem Zimmer unter der Decke in seinem Bett gelegen zu haben, wobei das Licht gebrannt habe, während die Strafkammer seine Angaben in den Urteilsgründen dahin wiedergegeben habe, dass es in seinem Zimmer dunkel gewesen sei.
24Die Beanstandungen sind bereits unzulässig, weil der Revisionsvortrag auf eine auszugsweise Wiedergabe des Wortprotokolls der Zeugenvernehmung vom beschränkt ist; dabei handelt es sich nicht um das in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 6 StR 160/22, Rn. 7; vom – 4 StR 489/18, StV 2020, 842). Dies war nach dem Revisionsvorbringen allein die Bild-Ton-Aufzeichnung. Es kann dahinstehen, ob die Rüge schon deshalb unzulässig wäre, weil die Revision diese Aufzeichnung nicht vorlegt (vgl. , Rn. 23). Denn dem Rügevortrag ist schon nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit die Behauptung zu entnehmen, dass das im Revisionsverfahren ‒ auszugsweise ‒ wiedergegebene Wortprotokoll mit der Audiospur der Bild-Ton-Aufzeichnung übereinstimmt (vgl. dazu aaO).
25b) Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Strafaussprüche hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten ergeben. Weder die verhängten Einzelstrafen noch die Gesamtstrafen weisen Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil der Angeklagten auf.
26aa) Zwar hat die Strafkammer ‒ formelhaft ‒ das Einverständnis aller Angeklagten mit der entschädigungslosen Einziehung eines Teils der sichergestellten Gegenstände zu ihren Gunsten berücksichtigt, ohne nähere Feststellungen zu ihrem Wert zu treffen (vgl. dazu , NStZ 2023, 340; vom – 2 StR 158/21, Rn. 12). Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf einem möglichen Rechtsfehler beruht.
27bb) Zwar wäre die Strafkammer von Rechts wegen nicht gehalten gewesen, dem Angeklagten D. einen Härteausgleich für eine bereits gezahlte, andernfalls nach § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähige Geldstrafe zu gewähren, weil es insoweit an einer ausgleichsbedürftigen Härte fehlt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 421/21; vom – 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370). Der Senat schließt ein Beruhen des Urteils auf dem möglichen Rechtsfehler aber aus.
28cc) Schließlich unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte D. an der Tatbeute beteiligt war. Denn das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich einen Teil der Beute erhalten hat. Soweit die Revision insoweit die Indizien abweichend würdigt, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Zwar ist die in diesem Zusammenhang gebrauchte Wendung, es sei „nicht widerlegbar“, dass D. lediglich sein Fahrzeug vollgetankt zurückerhalten habe, rechtlich nicht unbedenklich (vgl. , Rn. 10; vom – 6 StR 60/20, Rn. 9). Die Strafkammer hat ihre Überzeugungsbildung aber auch auf die Angaben des Mitangeklagten M. sowie auf das Fehlen konkreter Hinweise auf eine darüberhinausgehende Beteiligung an der Tatbeute gestützt. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
29dd) In den Fällen 16, 21 bis 23 der Urteilsgründe erweist es sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei, dass die Kammer eine Beteiligung des Angeklagten D. an der Tatbeute nicht strafschärfend berücksichtigt hat. Denn es ist im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. ). Die Strafkammer hat die Fahrdienste des Angeklagten D. nach § 25 Abs. 2 StGB als mittäterschaftlich gewürdigt und insoweit auf sein Interesse an der Tat abgestellt; aus Rechtsgründen war sie nicht gehalten, seine mögliche Beteiligung an der Beute schulderhöhend zu werten.
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020425U6STR336.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-99031