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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.09.2025

Gesetzgebung | Mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen (BMJV)

Dekorative
		  GrafikDie Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts beschlossen. Damit sollen es Verbraucher künftig einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen. U.a. soll es durch die verpflichtende Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons Verbrauchern erleichtert werden, einen im Internet geschlossenen Vertrag zu widerrufen.

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons

Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend wird.

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen

Unternehmen sollen Verträge über Finanzdienstleistungen und ihre Folgen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig angemessen erläutern müssen, wenn der Vertrag im Fernabsatz, also beispielsweise im Internet oder am Telefon, abgeschlossen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen können. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen

Das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, soll eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht ist es so: Wenn ein Unternehmen vor Vertragsschluss seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, kann der Vertrag ohne jede Frist widerrufen werden. Dies führt insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler nebensächlich war. Künftig soll ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ausgeschlossen sein (bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist das schon heute so). Ein Vertrag über Finanzdienstleistungen soll höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten.

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr

Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden.

5. Anspruch auf kostenlose erste Kopie der Behandlungsakte

In den Gesetzentwurf wurde auch eine Regelung zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aufgenommen, nach der Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie aus ihrer Behandlungsakte haben. Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) wird die Bezeichnung „Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in „Behandlungsakte“ geändert.

Hinweis:

Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
DAAAJ-99011