Gesetzgebung | Einführung der elektronischen Akte in der Justiz (BMJV)
Die Bundesregierung hat am
den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschern beschlossen. Damit sollen Bund und Länder in einigen
Bereichen regeln können, dass Akten noch bis zum
in
Papierform fortgeführt werden können.
Insbesondere sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Schaffung einer bis zum befristeten "Opt-out"-Regelung: Es soll eine bis zum befristete Rechtsgrundlage (sog. "Opt-out"-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, bei Bedarf im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten. Damit soll letztmalig eine Abweichung von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum bis längstens zum ermöglicht werden, um Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen.
Einzelfallbezogene Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafgerichtsbarkeit bis zum : Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit soll geregelt werden, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen und (weiter-)führen können, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Um einen reibungslosen länder- und systemübergreifenden elektronischen Akten- und Vorgangsaustausch sowohl justizintern als auch mit den Polizeibehörden zu gewährleisten, soll eine Papieraktenführung außerdem zulässig sein, wenn elektronisch übermittelte Akten oder Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige E-Akten-System übernommen werden können. Beide Ausnahmeregelungen sollen bis zum befristet sein.
Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abrufbar.
Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-99003