Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Instanzenzug: Az: VII S 57/24 Beschlussvorgehend Az: VII B 120/23 Beschlussvorgehend Az: 4 K 330/22 Urteilvorgehend Az: VII S 56/24 Beschlussvorgehend Az: VII B 119/23 Beschlussvorgehend Az: 4 K 586/23 Urteilvorgehend Az: VII S 54/24 Beschlussvorgehend Az: VII B 117/23 Beschlussvorgehend Az: 4 K 587/23 Beschlussvorgehend Az: VII S 55/24 Beschlussvorgehend Az: VII B 118/23 Beschlussvorgehend Az: 4 K 588/23 Urteil
Gründe
I.
1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.
2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
3Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).
5Die Kammer hat der Bevollmächtigten bereits durch zwei Beschlüsse vom unter den Aktenzeichen 1 BvR 2561/24 und 1 BvR 2567/24 Missbrauchsgebühren auferlegt, weil sie - dort selbst als Beschwerdeführerin - Textbausteine ohne konkreten Fallbezug verwendet hat. Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich der Bevollmächtigten deshalb aufdrängen. Auch wenn die in den vorausgehenden Verfahren verwendeten Textbausteine vorliegend nicht eingesetzt werden, so lässt doch auch die von der Bevollmächtigten im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren verfasste Beschwerdebegründung jegliche konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter verfassungsrechtliche Maßstäbe vermissen.
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250731.1bvr104525
Fundstelle(n):
QAAAJ-98950