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Energetische Sanierung von Gebäuden im Spannungsfeld der Maßgeblichkeit
I. Sachverhalt
In 2025 nimmt U eine energetische Sanierung an einem zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude vor. Zum einen wird die Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, zum anderen die veraltete Fassade gedämmt. Als Ergebnis der energetischen Sanierung sinkt der rechnerische Endenergiebedarf des Gebäudes von 150 kWh/m2/a auf 90 kWh/m2/a, also um 40 %. Dies ist gleichbedeutend mit einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse um zwei Stufen von E auf C.
U möchte die Aufwendungen handelsbilanziell aktivieren, steuerbilanziell dagegen nicht.
II. Fragestellungen
Ist handelsrechtlich eine Aktivierung zulässig und falls ja, mit welchen Konsequenzen für die Steuerbilanz?