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EuGH | Zur Dienstleistung der Bearbeitung von Mehrwertsteuererstattungen
Die ungarische Klägerin verkaufte in ihrem Geschäft nahe der serbischen Grenze Waren an Nicht-EU-Käufer, die diese Waren noch am selben Tag ausführten. Die Barzahlungsrechnungen für diese Käufe trugen den Vermerk „Mehrwertsteuer abgerechnet“. Nach der Ausfuhr erstattete die Klägerin diesen Käufern gegen eine Gebühr den auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag und stellte eine Rechnung. In ihren Mehrwertsteuererklärungen behandelte die Klägerin die Gebühren als Entgelt für steuerbefreite Leistungen. Als die Finanzbehörde dies nicht akzeptierte, trug die Klägerin dafür verschiedene Begründungen vor, von einer Finanzdienstleistung über eine Dienstleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausfuhr bis hin zu einer Nebenleistung für eine steuerbefreite Ausfu...