Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 1 GrStHsGRP Festsetzung des Hebesatzes
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 1 Abs. 1 GrStHsGRP öffnet das kommunale Hebesatzrecht, indem den Gemeinden in Rheinland-Pfalz das Recht eingeräumt wird, jeweils unterschiedliche Hebesätze für die in der jeweiligen Gemeinde liegenden
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
unbebauten Grundstücke,
Wohngrundstücke und
Nichtwohngrundstücke
festzusetzen. Rheinland-Pfalz weicht mit dieser Regelung ebenso wie Nordrhein-Westfalen (§ 1 NWGrStHsG), Sachsen-Anhalt (§ 1 GrStHsG LSA) und Schleswig-Holstein (§ 1 SHGrStHSG) von der (engeren) bundesgesetzlichen Regelung (§ 25 Abs. 4 GrStG) ab. Vergleichbar mit diesen Ländern verfolgt auch der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber damit das Ziel, die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden zu stärken, indem diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, räumlich-strukturellen Verhältnissen vor Ort Rechnung zu tragen und die grundsteuerlichen Auswirkungen im Sinne einer Feinsteuerung eigenverantwortlich unter Berücksichtigung kommunalpolitischer Zielsetzungen festzulegen. Anders als in den anderen o. g. Ländern gewährt der Landesgesetzgeber den rheinland-pfälzischen Gemeinden noch weitergeh...