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Buchwertfortführung trotz stiller Lasten möglich?! – Der Hoffnungsschimmer des Hessischen FG
Soweit ersichtlich, hat das (NWB UAAAJ-97767) erstmals entschieden, dass auch im Falle von stillen Lasten – und damit entgegen Tz. 03.12 und vorliegend auch 03.16 UmwStE – eine Buchwertfortführung in Umwandlungsfällen möglich ist. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Fragen sind für die steuerliche Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie die Reichweite der Steuerneutralität bei Umwandlungen und die Auslegung des Wahlrechts nach § 3 Abs. 2 UmwStG signifikant erweitern können.
In der Zeit meiner Tätigkeit in der sog. Deutschen Kreditwirtschaft von 2017 bis 2019 war regelmäßig die Fragestellung der Umsetzung von Umstrukturierungen bei Vorliegen sog. stiller Lasten ein relevantes Thema. Es soll sogar den angedachten Zusammenschluss zweier großer deutscher Kreditinstitute verhindert haben. Seinerzeit wurde die inhaltliche Diskussion auch im Schrifttum geführt. Die Situation in der Kreditwirtschaft hat sich durch den Wechsel in der Zinspolitik der Zentralbanken verändert und heute stünden eher Fragestellungen zu stillen Reserven oder Goodwill im Fokus. Dafür haben nunmehr andere Wirtschafts- bzw. vielmehr Industriezweige die Herausforderung einer geänderten Bewertun...