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Schenkungsteuerliche Folgen der Einlagen in Kapitalgesellschaften
Erste BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 ErbStG
Leistungen an Kapitalgesellschaften, die im Wege der offenen oder verdeckten Einlage erfolgen, können schenkungsteuerliche Folgen haben, wenn es durch die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft eines anderen Gesellschafters kommt. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich in § 7 Abs. 8 ErbStG verankert. In einem solchen Fall wird eine Schenkung fingiert, sofern es zu einer solchen Werterhöhung kommt. Mit den Urteilen v. - II R 22/21 (BStBl 2025 II S. 356) und II R 23/21 ( NWB GAAAJ-74953) sowie dem Beschluss v. - II B 43/24 (AdV) ( NWB QAAAJ-94556) liegen nun die ersten Entscheidungen des BFH zur Anwendung dieser Regelung vor.
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I. Kurzer Blick zurück: Die Einführung von § 7 Abs. 8 ErbStG
1. Entscheidungen des
[i]Gesellschaftsrechtliche Veranlassung schließt schenkungsteuerlich relevanten Vorgang ausNach der Rechtsprechung des BFH kann aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer verdeckten Gewinnausschüttung und einer verdeckten Einlage bei Kapitalgesellschaften kein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter vorliegen (vgl. , BStBl 2018 II S. 292; II R 32/16, BStBl 2018 II S. 296; und II R 42/16, BStBl 2018 II S. 299; Dorn, NWB 7/2018 S. 384). [i]Löcherbach/Völkel, NWB 19/2018 S...