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Beratung im Steuerstrafrecht durch den Steuerberater
Verteidigung auf niederschwellige Fälle der Steuerhinterziehung begrenzt
Steuerberater sind zur Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit befugt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StBerG). In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass die Berater sich teilweise ungern mit diesem Themengebiet befassen. Hier wird zum einen der nicht gewünschte Kontakt mit dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen oder der Bußgeldstelle des jeweiligen Finanzamts angeführt, jedoch auch, dass die Kenntnisse mangels Ausbildungsschwerpunkt oder Zeitablauf nicht (mehr) ausreichend oder nicht (mehr) aktuell seien. Im Folgenden soll auf die bei einer Beratung und Verteidigung im Steuerstrafrecht zu beachtenden Aspekte hingewiesen werden.
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I. Steuerberater als Verteidiger in einem Strafverfahren
[i]Finanzbehörde als ErmittlungsbehördeBei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt (§ 386 Abs. 1 AO). Sie führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen der §§ 399 Abs. 1, 400, 401 AO selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder St...