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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (BFH)
Rückversicherungsunternehmen
unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden
Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und
können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der
Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl.
, BStBl. III 1967, 631 zu
§ 8 Nr. 1
GewStG a.F.) berufen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Rückversicherung, wehrt sich gegen die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG i.d.F des UntStRefG 2008 (BGBl I 2007, 1912) aus ihrem Retrozessionsgeschäft. Streitjahr ist das Jahr 2013. Sowohl das FG der ersten Instanz (