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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2165/21

Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Unterlassen einer Benachrichtigung gem Art 104 Abs 4 GG, § 432 FamFG nach Anordnung von Abschiebehaft gegen den Beschwerdeführer - Gegenstandswertfestsetzung

Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 415ff FamFG, § 415 FamFG, § 432 FamFG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: LG Regensburg Az: 52 T 247/21 Beschlussvorgehend AG Regensburg Az: 211 XIV 37/21 B Beschluss

Gründe

I.

11. Der ukrainische Beschwerdeführer stellte in Deutschland erfolglos einen Asylantrag. Anschließend war er zeitweise unbekannten Aufenthalts, bis er am von der Polizei aufgegriffen wurde. Die Regierung der Oberpfalz, Zentrale Ausländerbehörde, beantragte am selben Tag beim Amtsgericht Regensburg, gegen den Beschwerdeführer Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.

22. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers Abschiebungshaft an. Der Niederschrift zur Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Unterrichtung des ukrainischen Konsulats über seine Festnahme nicht wünschte. Nicht in der Niederschrift festgehalten ist, ob der Beschwerdeführer über die nach Art. 104 Abs. 4 GG bestehende Pflicht des Gerichts, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens von der Freiheitsentziehung zu unterrichten, informiert wurde. Eine Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen unterblieb in der Folge.

33. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der mittlerweile von dem Beschwerdeführer mandatierte Bevollmächtigte unter dem Beschwerde ein.

44. Am wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und unter Polizeibegleitung zum Flughafen München verbracht. Von dort reiste er (freiwillig) aus.

55. Mit Beschluss vom gab das Landgericht Regensburg der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise statt. Es stellte in Ziffer 2 des Beschlusses fest, dass die Haftanordnung durch den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt worden, weil das Amtsgericht im Abschiebungshaftverfahren die Ausländerakte des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe. In Ziffer 3 seines Beschlusses verwarf das Landgericht die Beschwerde, soweit die Feststellung beantragt worden war, dass das Amtsgericht gegen die sich aus Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG ergebende Benachrichtigungspflicht verstoßen habe, als unzulässig. Es fehle dem Beschwerdeführer an dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Feststellung, dass neben der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung auch eine diese begleitende Maßnahme (beziehungsweise ein Unterlassen) des Gerichts rechtswidrig gewesen sei. Die Feststellung einer Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG habe nur zu erfolgen, wenn nicht ohnehin die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt werde.

II.

6Der Beschwerdeführer hat am Verfassungsbeschwerde erhoben.

71. Er wendet sich gegen den über die Anordnung der Abschiebungshaft und gegen den in dessen Ziffer 3 das Landgericht seinen Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG als unzulässig verworfen hat. Bei sachgerechter Auslegung der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer damit zudem die Feststellung, dass das Amtsgericht durch das Unterlassen der Benachrichtigung einer Vertrauensperson gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen hat.

82. Das Amtsgericht sei gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verpflichtet gewesen, einen Angehörigen beziehungsweise eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Haft zu benachrichtigen. Es habe ihn darüber nicht informiert. Das Landgericht habe den Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG mit seiner Entscheidung perpetuiert. Denn es sei verpflichtet gewesen, wie beantragt die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem durch Art. 104 Abs. 4 GG geschützten Recht festzustellen, auch wenn es bereits die Rechtswidrigkeit der Haftanordnungen als solcher festgestellt habe.

III.

9Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Regierung der Oberpfalz, Zentrale Ausländerbehörde, hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausländerakte des Beschwerdeführers und die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

10Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Unterlassen des Amtsgerichts wendet, einen Angehörigen beziehungsweise eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen, und soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Ziffer 3 des Tenors des richtet, durch die das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG, auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).

111. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Benachrichtigung durch das Amtsgericht wendet sowie gegen Ziffer 3 des Tenors des durch die das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat, ist sie zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.

12a) Das Amtsgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es pflichtwidrig weder einen Angehörigen noch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers von dessen Inhaftierung informiert hat.

13aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 <122>; 38, 32 <34 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42). Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 845/22 -, Rn. 12 und - 2 BvR 846/22 -, Rn. 13).

14Das Gericht hat den Festgehaltenen zunächst über die Benachrichtigungspflicht des Art. 104 Abs. 4 GG zu informieren. Macht der Betroffene daraufhin Angaben zu einer zu benachrichtigenden Person, auf deren Grundlage eine Kontaktaufnahme nicht ohne Weiteres möglich ist, so obliegt dem Gericht eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen, wie etwa der Einholung einer Meldeauskunft. Danach hat es sicherzustellen, dass die Benachrichtigung von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung tatsächlich erfolgt. Diese Benachrichtigung kann nicht davon abhängen, ob der Festgehaltene ohne weitere Vorbereitung - und gegebenenfalls sogar auswendig - Kontaktdaten seiner Vertrauensperson nennen kann. Eine solche Annahme würde, ebenso wie die bloße Einräumung einer Benachrichtigungsmöglichkeit, die Schutzfunktion der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Benachrichtigungspflicht aushebeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 845/22 -, Rn. 13 und - 2 BvR 846/22 -, Rn. 14).

15bb) Gemessen an dem Vorstehenden hat das Amtsgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt.

16Denn es hat unter Missachtung des aus Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebots, die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlichen Handelns und insbesondere intensiver Grundrechtseingriffe sicherzustellen, in der Niederschrift zur Anhörung des Beschwerdeführers nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer über die Pflicht des Gerichts, Angehörige oder Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers von dessen Inhaftierung zu benachrichtigen, informiert worden wäre. Eine dahingehende Belehrung ergibt sich weder aus der Niederschrift der Anhörung des Beschwerdeführers durch die Haftrichterin vom noch aus dem Beschluss vom oder sonstigen Inhalten der Akten des Amtsgerichts. Auch ist nicht dokumentiert, dass das Amtsgericht eine dem Beschwerdeführer nahestehende oder von ihm benannte Person über dessen Inhaftierung in Kenntnis gesetzt hätte. Damit ist ohne Weiteres von einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG auszugehen, denn ohne eine hinreichende Dokumentation kann keine wirksame Kontrolle der gerichtlichen Maßnahmen erfolgen. Dies wirkt zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 845/22 -, Rn. 16 m.w.N.).

17b) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es dessen Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.

18aa) Mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist.

19Ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt insbesondere in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>; s.a. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>). Jede Inhaftierung greift in schwerwiegender Weise in dieses Recht ein. Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen. Es kommt hinzu, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit, dem im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen ist, auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen kann.

20Bei der Anwendung des Verfahrensrechts haben die Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) die ihnen übertragene Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 261/01 -, Rn. 15).

21bb) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Landgerichts nicht gerecht.

22(1) Dass das Landgericht annahm, dem Beschwerdeführer mangele es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, um auch einen Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht feststellen zu lassen, ist mit dem Rechtscharakter von Art. 104 Abs. 4 GG, der Bedeutung der Benachrichtigungspflicht zum Schutz vor einem spurlosen Verschwinden des Festgehaltenen und der aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) fließenden Pflicht der Fachgerichte, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, unvereinbar.

23Schon die Verortung der Benachrichtigungspflicht unmittelbar im Grundgesetz und ihre objektive Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Betroffenen während seiner Inhaftierung verdeutlichen, dass Art. 104 Abs. 4 GG eine elementare Schutzfunktion für die in Haft befindliche Person zukommt. Der Schutzzweck des in Reaktion auf die Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus in den Verfassungstext aufgenommenen (vgl. Gusy, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 104 Rn. 7; Pohlreich, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 104 GG, Rn. 19 <Juli 2019>; Leibholz/von Mangoldt, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge, Band 1, 1951, S. 746) Art. 104 Abs. 4 GG, das "spurlose" Verschwinden von Personen zu verhindern, gebietet eine strikte Handhabung dieser Pflicht (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 56; Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 104 Rn. 165 <Januar 2019>). Verstöße gegen Art. 104 Abs. 4 GG stellen damit tiefgreifende Eingriffe in die Rechte des Inhaftierten dar.

24Zudem indiziert eine Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse. Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den davon Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit, auch wenn sie - wie im Falle der Abschiebungshaft - nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind. Daher hat eine solche Anordnung, wenn sie rechtswidrig ist, diskriminierenden Charakter und lässt das Interesse an einer auch nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 <235>).

25(2) Das Landgericht dürfte das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm begehrte Feststellung, dass er durch das Amtsgericht auch in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt wurde, auch nicht mit Blick auf die bereits erfolgte Feststellung des Gerichts, dass die Haftanordnung als solche rechtswidrig ergangen sei, verneinen.

26Unvereinbar ist diese Annahme bereits mit der systematischen Stellung des Art. 104 Abs. 4 GG. Die Benachrichtigungspflicht tritt selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42); sie wird durch die Anordnung der Haft erst ausgelöst, folgt also logisch und - auch wenn die Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen hat - zeitlich der Haftanordnung nach. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Haftanordnung einerseits und die (unterbliebene) Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen andererseits als zwei unabhängig voneinander zu betrachtende staatliche Maßnahmen dar.

27Die Rechtsauffassung des Landgerichts lässt sich insbesondere nicht auf die in seinem Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -) stützen. In diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass "über die tenorierte Feststellung einer Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG durch das Unterlassen der dort vorgeschriebenen Benachrichtigung hinaus keine weitere Rechtsfolge auszusprechen" sei, weil die Nichtbenachrichtigung den Betroffenen "nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletze" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 45, ebenso jüngst BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 845/22 -, Rn. 24 und - 2 BvR 846/22 -, Rn. 26, s.a. unten unter Rn. 29). Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Feststellung, dass das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 GG verletzt wurde, noch keine Aussage darüber getroffen ist, ob auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG vorliegt (vgl. dazu auch -, juris, Rn. 11).

282. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den über die Anordnung der Abschiebungshaft wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.

29Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, sodass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist; dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert geltend.

30Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V.

311. Der Beschluss des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass Art. 104 Abs. 4 GG verletzt ist, zurückgewiesen wird, und die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

322. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250804.2bvr216521

Fundstelle(n):
IAAAJ-98555