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NWB Nr. 35 vom Seite 2395

Zurückweisung von Einsprüchen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

[i]Allgemeinverfügung v. 4.8.2025, NWB IAAAJ-97826 Gemäß Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (NWB IAAAJ-97826) werden anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Hintergrund:Das [i]Streitjahre vor VZ 2020BVerfG hatte zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse v.  - 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) bzw. eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen (, NWB NAAAJ-43617). Ferner hat der (BStBl 2024 II S. 444) die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet (s. dazu Carlé, NWB 15/2024 S. 966, NWB UAAAJ-64634).

Betroffene [i]RechtsbehelfsbelehrungSteuerpflichtige können gegen die Al...

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