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Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte bei Vermietungseinkünften anhand quantitativer Kriterien gem. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG zu bestimmen (FG)
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die von den Gesellschaftern einer vermögensverwaltenden GbR im Zusammenhang mit der Vermietung zweier Ferienwohnungen geltend gemachten Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Unterkunftskosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind oder – wegen der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte am Belegenheitsort der Ferienwohnungen – lediglich in Höhe der Entfernungspauschale sowie unter Berücksichtigung einer privaten Mitveranlassung. Zudem war die Frage zu beurteilen, ob die Kosten der selbstgenutzten dritten Ferienwohnung in E im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind.
Sachverhalt
(zusammengefasst)
Die Klägerin, eine GbR
bestehend aus Vater (A1) und Sohn (A2), erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte
aus Ver...