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Entgeltumwandlung – BAG untersucht die Anforderungen an die Nichtanwendbarkeit des § 1a Abs. 1a BetrAVG
Die betriebliche Altersvorsorge spielt im Rahmen der Absicherung der Arbeitnehmer im Alter eine zunehmende Rolle. Es ist absehbar, dass das Niveau der gesetzlichen Rente nicht ausreichend sein wird, um den Lebensstandard im Ruhestand halten zu können; es droht eine Versorgungslücke. Insoweit ist es geboten, weitere – ergänzende – Altersvorsorge zu betreiben. Der Gesetzgeber hat die betriebliche Altersvorsorge dabei u. a. durch Schaffung eines Anspruchs auf Entgeltumwandlung mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), gestärkt. Das BAG hat inzwischen wesentliche Fragen zum Geltungsbereich dieser Bestimmung geklärt und damit für Rechtssicherheit gesorgt, zuletzt mit Urteil vom ().
I. Rechtliche Grundlagen
1. Entgeltumwandlung
Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat jeder Arbeitnehmer, der dem persönlichen Anwendungsbereich des BetrAVG unterfällt (§ 17 BetrAVG). Der Anspruch richtet sich darauf, dass dieser Betrag durch den Arbeitgeber für die betriebliche Alt...