Grunderwerbsteuer nach den Grundsätzen zum einheitlichen Vertragswerk durch Gründung einer GmbH & Co KG, die ein Grundstück
kaufen, in Wohnungs- und Teileigentum aufteilen, durch ihre Komplementärin bebauen und jedem Gesellschafter sofort einen Anspruch
auf eine feststehende Wohnung samt Tiefgarage verschaffen soll
Leitsatz
1. Wird im Gründungs- und Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG unter anderem verpflichtend geregelt, dass
die KG von einem Gesellschafter ein unbebautes Grundstück kaufen soll, das anschließend in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt
und von der Komplementär-GmbH gegen einen festgelegten Preis mit Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen bebaut werden soll,
jeder Kommanditist sofort einen Anspruch auf Übertragung einer schon festgelegten Sondereigentumseinheit (Wohnung mit Keller
samt Tiefgaragenstellplatz) erhalten soll,
die Kommanditisten eine erste „Pflichteinlage” zu leisten haben, die dem Erwerbspreis des ihnen im Rahmen der späteren Auseinandersetzung
des Gesellschaftsvermögens der KG zugewiesenen Sondereigentums entspricht,
die Kommanditisten einen zweiten Teil der Pflichteinlage, der auf die Errichtung des Sondereigentums entfällt, in Raten nach
Baufortschritt zu zahlen haben,
so hat jeder Kommanditist ein grunderwerbsteuerbares „anderes Rechtsgeschäft” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG abgeschlossen,
in dessen Bemesssungsgrundlage nach den Grundsätzen zum einheitlichen Vertragswerk in der Grunderwerbsteuer auch die Baukosten
für die Errichtung der jeweiligen Sondereinheit samt Tiefgarage einzubeziehen sind.
2. Der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt der Abschlusses des Gesellschaftsvertrags
der GmbH & Co. KG
das Grundstück noch nicht im Eigentum der KG stand bzw. dass es unsicher war, ob die KG überhaupt Eigentum erlangen wird,
die Teilungserklärung noch nicht vollzogen war, das Wohnungsgrundbuch noch nicht angelegt und das Wohnungs- bzw. Teileigentum
mangels Gebäudeerrichtung noch nicht entstanden war.