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FG München Urteil v. - 4 K 1196/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 6 Abs. 2 S. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer nach den Grundsätzen zum einheitlichen Vertragswerk durch Gründung einer GmbH & Co KG, die ein Grundstück kaufen, in Wohnungs- und Teileigentum aufteilen, durch ihre Komplementärin bebauen und jedem Gesellschafter sofort einen Anspruch auf eine feststehende Wohnung samt Tiefgarage verschaffen soll

Leitsatz

1. Wird im Gründungs- und Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG unter anderem verpflichtend geregelt, dass

  • die KG von einem Gesellschafter ein unbebautes Grundstück kaufen soll, das anschließend in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt und von der Komplementär-GmbH gegen einen festgelegten Preis mit Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen bebaut werden soll,

  • jeder Kommanditist sofort einen Anspruch auf Übertragung einer schon festgelegten Sondereigentumseinheit (Wohnung mit Keller samt Tiefgaragenstellplatz) erhalten soll,

  • die Kommanditisten eine erste „Pflichteinlage” zu leisten haben, die dem Erwerbspreis des ihnen im Rahmen der späteren Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens der KG zugewiesenen Sondereigentums entspricht,

  • die Kommanditisten einen zweiten Teil der Pflichteinlage, der auf die Errichtung des Sondereigentums entfällt, in Raten nach Baufortschritt zu zahlen haben,

so hat jeder Kommanditist ein grunderwerbsteuerbares „anderes Rechtsgeschäft” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG abgeschlossen, in dessen Bemesssungsgrundlage nach den Grundsätzen zum einheitlichen Vertragswerk in der Grunderwerbsteuer auch die Baukosten für die Errichtung der jeweiligen Sondereinheit samt Tiefgarage einzubeziehen sind.

2. Der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt der Abschlusses des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG

  • das Grundstück noch nicht im Eigentum der KG stand bzw. dass es unsicher war, ob die KG überhaupt Eigentum erlangen wird,

  • die Teilungserklärung noch nicht vollzogen war, das Wohnungsgrundbuch noch nicht angelegt und das Wohnungs- bzw. Teileigentum mangels Gebäudeerrichtung noch nicht entstanden war.

Fundstelle(n):
VAAAJ-98286

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 25.06.2025 - 4 K 1196/22

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