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Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher – neue Regelungen seit dem 01.05.2025
§ 16 GVO regelt die Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher und ist in der Zwangsvollstreckung auch für die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen relevant. Im Juni 2023 erfolgte eine Änderung des § 16 GVO, wonach Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nach Erlass nicht mehr an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichtes weitergeleitet wurden, das für den Sitz des Drittschuldners zuständig ist, sondern an die Verteilerstelle am Wohnsitz des Schuldners. Die Regelung führte zu einer Vielzahl von Unstimmigkeiten. Diese sollen durch die Änderung des § 16 GVO zum behoben worden sein.
§ 16 GVO: Zustellungen
(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschul...