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Einkommensteuer | AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung
Fällt die gewerbliche Prägung einer Vermietungs-GmbH & Co. KG weg, bemisst sich die AfA für die Immobilien nunmehr nach dem gemeinen Wert der Immobilien, mit dem die Immobilien bei der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG angesetzt wurden. Wird der gemeine Wert und damit der Betriebsaufgabegewinn im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens später geändert, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre berechtigt.
[i]Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zur BetriebsaufgabeDie Klägerin war bis zum Jahr 2007 eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietete. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass es bei der Klägerin zu einer Betriebsaufgabe kam; sie vermietete aber weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt...