Instanzenzug: LG Paderborn Az: 5 T 151/21vorgehend AG Paderborn Az: 11 XIV (B) 71/21
Gründe
1Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
2Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird darin sowohl die Dauer der Haft ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 85/19, juris Rn. 28 mwN; vom - XIII ZB 44/20, juris Rn. 11) als auch hinreichend dargestellt, welche Schritte für die Abschiebung erforderlich sind und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7).
3Es liegt auch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor (vgl. dazu , juris Rn. 11). Die beteiligte Behörde war nicht verpflichtet, den Betroffenen unmittelbar nach Stornierung des Sammelcharterflugs aus der Haft zu entlassen. Wie sich aus der Ausländerakte ergibt, wurde der für den geplante Flug am Freitag, den , ohne Angabe von Gründen durch die Behörden Guineas storniert. Da eine Umbuchung des Betroffenen auf den nächsten, bereits für den geplanten Sammelcharter in Betracht kam, musste die beteiligte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Abschiebung des Betroffenen nunmehr endgültig ausgeschlossen war. Vielmehr durfte sie den bis dauernden Haftzeitraum nutzen, um beim Amtsgericht eine Verlängerung der Abschiebungshaft zu erwirken (vgl. , juris Rn. 10).
4Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise aus der Ausländerakte ersichtlichen Schriftverkehr zwischen der beteiligten Behörde und dem Gericht nicht in der Gerichtsakte dokumentiert, legt sie nicht dar, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem etwaigen diesbezüglichen Verfahrensfehler beruhen kann; das ist auch nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
5Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG, zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15, zum staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 bis 20; vom - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14; vom - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 16; zum Grundsatz des fairen Verfahrens vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 28/20, juris Rn. 18; vom - XIII ZB 12/19, juris Rn. 17; vom - XIII ZB 35/21, juris Rn. 14; vom - XIII ZB 67/20, juris Rn. 13).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280725BXIIIZB59.21.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-98212